§ 35 MuthG Strafbestimmungen

MuthG - Musiktherapiegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Strafbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Wer
    1. 1.Ziffer einsdie Musiktherapie berufsmäßig ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz berechtigt zu sein, oder
    2. 2.Ziffer 2jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz nicht berechtigt ist, zur berufsmäßigen Ausübung der Musiktherapie heranzieht,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Sofern
    1. 1.Ziffer einsaus der Tat gemäß Abs. 1 eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oderaus der Tat gemäß Absatz eins, eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder
    2. 2.Ziffer 2der Täter (die Täterin) bereits zweimal wegen unbefugter berufsmäßiger Ausübung der Musiktherapie oder unbefugter Heranziehung zur berufsmäßigen Ausübung der Musiktherapie bestraft worden ist,
    ist der Täter (die Täterin) mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3,Wer den
    1. 1.Ziffer einsin den §§ 14e, 15 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 2, 22 Abs. 4, 24 Abs. 1, 26 Abs. 1, 2 und 4, 27, 28, 29, 30, 31, 32 Abs. 1, 33, 34, 36 Abs. 4 und 5 sowie 37 Abs. 4 und 5 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oderin den Paragraphen 14 e,, 15 Absatz 2 und 3, 20 Absatz 2, 22, Absatz 4, 24, Absatz eins, 26, Absatz eins, 2 und 4, 27, 28, 29, 30, 31, 32 Absatz eins, 33, 34, 36, Absatz 4 und 5 sowie 37 Absatz 4 und 5 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder
    2. 2.Ziffer 2in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten
    zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4,Auch der Versuch ist strafbar.
  5. (5)Absatz 5,Die Verjährungsfrist beträgt abweichend von § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, ein Jahr.Die Verjährungsfrist beträgt abweichend von Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, ein Jahr.
In Kraft seit 01.05.2024 bis 31.12.9999
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