§ 36 MuthG Übergangsbestimmungen

MuthG - Musiktherapiegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Berechtigung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und allenfalls einer persönlichen Anhörung, auch jene Personen in die Musiktherapeutenliste einzutragen, die die Eintragung in die Musiktherapeutenliste bis längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Bundesminister (bei der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend beantragt haben und folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsNachweis der Universitätsreife,
    2. 2.Ziffer 2Glaubhaftmachung einer zumindest insgesamt dreijährigen musiktherapeutischen Tätigkeit im Ausmaß von zumindest zehn Therapieeinheiten pro Woche in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes,
    3. 3.Ziffer 3Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
    4. 4.Ziffer 4Nachweis der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitliche (Anm. 1) Eignung,Nachweis der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitliche Anmerkung eins, ) Eignung,
    5. 5.Ziffer 5Nachweis der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit sowie
    6. 6.Ziffer 6entweder Nachweis der erfolgreichen Absolvierung einer der nachfolgenden Ausbildungen:
      1. a)Litera aSonderlehrgang für Musikheilkunde an der Akademie für Musik und darstellende Kunst Wien,
      2. b)Litera bLehrgang für Musiktherapie an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Wien,
      3. c)Litera cKurzstudium Musiktherapie an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Wien (Universität für Musik und darstellende Kunst Wien) oder eine gleichwertige ausländische Ausbildung,
      4. d)Litera dLehrgang Altorientalische Musiktherapie am Institut für Ethnomusiktherapie, sofern dieser nach dem 1. Jänner 1997 begonnen wurde,
    7. 7.Ziffer 7oder Nachweis einer musiktherapeutischen Qualifikation, die zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie nach bestem Wissen und Gewissen einschließlich klinischer Krankenbehandlung unter besonderer Berücksichtigung der klinisch-psychologischen, medizinischen und psychotherapeutischen wissenschaftlichen Grundlagen befähigt und in diesem Zusammenhang zumindest 1800 Einheiten musiktherapeutische Aus-, Fort- oder Weiterbildung einschließlich
      1. a)Litera aSelbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten,
      2. b)Litera bRahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 60 Einheiten sowie
      3. c)Litera cFragen der Ethik im Umfang von zumindest 60 Einheiten absolviert wurden.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eintragung in die Musiktherapeutenliste sind die §§ 20 bis 23 entsprechend anzuwenden. Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Personen, die die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.Für die Eintragung in die Musiktherapeutenliste sind die Paragraphen 20 bis 23 entsprechend anzuwenden. Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Personen, die die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
  3. (3)Absatz 3,Die im Abs. 1 genannten Personen sind nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie einschließlich der Anordnung und Supervision gemäß § 8 berechtigt.Die im Absatz eins, genannten Personen sind nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie einschließlich der Anordnung und Supervision gemäß Paragraph 8, berechtigt.
  4. (4)Absatz 4,Die im Abs. 1 genannten Personen sind nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste zur Führung der Berufsbezeichnung „Musiktherapeut“ („Musiktherapeutin“) berechtigt und im Zusammenhang mit der Berufsausübung hiezu verpflichtet.Die im Absatz eins, genannten Personen sind nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste zur Führung der Berufsbezeichnung „Musiktherapeut“ („Musiktherapeutin“) berechtigt und im Zusammenhang mit der Berufsausübung hiezu verpflichtet.
  5. (5)Absatz 5,Personen mit einer Qualifikation gemäß Abs. 1 Z 7 haben nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste, abweichend von § 28, in- oder ausländische Fortbildungsveranstaltungen einschließlich Supervision insgesamt im Ausmaß von 180 Einheiten innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Musiktherapeutenliste zu absolvieren. Die Absolvierung dieser besonderen Fortbildung ist dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend unaufgefordert unmittelbar nach Ablauf dieser Frist schriftlich nachzuweisen. Die ungerechtfertigte Nichterfüllung gilt als Wegfall einer für die Berufsausübung der Musiktherapie erforderlichen Voraussetzung.Personen mit einer Qualifikation gemäß Absatz eins, Ziffer 7, haben nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste, abweichend von Paragraph 28,, in- oder ausländische Fortbildungsveranstaltungen einschließlich Supervision insgesamt im Ausmaß von 180 Einheiten innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Musiktherapeutenliste zu absolvieren. Die Absolvierung dieser besonderen Fortbildung ist dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend unaufgefordert unmittelbar nach Ablauf dieser Frist schriftlich nachzuweisen. Die ungerechtfertigte Nichterfüllung gilt als Wegfall einer für die Berufsausübung der Musiktherapie erforderlichen Voraussetzung.
  6. (6)Absatz 6,Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

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Anm. 1: Art. 2 Z 16 der Novelle BGBl. I Nr. 49/2024 lautet: „In … § 36 Abs. 1 Z 4 … wird jeweils nach dem Wort „gesundheitlichen“ der Klammerausdruck „(somatischen und psychischen)“ eingefügt.“ Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung eins, : Artikel 2, Ziffer 16, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024, lautet: „In … Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 4, … wird jeweils nach dem Wort „gesundheitlichen“ der Klammerausdruck „(somatischen und psychischen)“ eingefügt.“ Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

In Kraft seit 01.05.2024 bis 31.12.9999
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