§ 34b MuthG Aufgaben des Musiktherapiebeirats

MuthG - Musiktherapiegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Dem Musiktherapiebeirat obliegen insbesondere

  1. 1.Ziffer einsdie Erörterung von fachlichen Themen und Fragen, die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister vorgelegt werden, einschließlich der Abgabe von Stellungnahmen und Erstattung von Gutachten und
  2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung bei der Erlassung oder Änderung der Verordnung gemäß § 11.die Mitwirkung bei der Erlassung oder Änderung der Verordnung gemäß Paragraph 11,
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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