Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben zum Zweck der Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen unter besonderer Bedachtnahme auf die therapeutische Beziehung Aufzeichnungen über jede musiktherapeutische Behandlung von Personen zu führen. Die Dokumentation hat insbesondere folgende Inhalte, sofern sie Gegenstand der musiktherapeutischen Behandlung oder für diese bedeutsam geworden sind, zu umfassen:
1.Ziffer einsMusiktherapeutisch relevanter Zustand der Person bei Übernahme der Behandlung, insbesondere allenfalls Vorgeschichte der Problematik, Diagnose, Erkrankungen sowie bisheriger Krankheitsverlauf,
2.Ziffer 2Art und Umfang der musiktherapeutischen Leistungen (zur Anwendung kommende musiktherapeutische Methoden und Interventionsformen),
3.Ziffer 3Beginn, Verlauf und Beendigung der musiktherapeutischen Leistungen,
4.Ziffer 4erfolgte Aufklärungsschritte,
5.Ziffer 5vereinbartes Honorar und sonstige weitere Vereinbarungen im Rahmen des Behandlungsvertrags, insbesondere mit einem allfälligen gesetzlichen Vertreter (einer allfälligen gesetzlichen Vertreterin),
6.Ziffer 6Konsultationen von Berufskollegen (Berufskolleginnen) sowie von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe oder sonstiger relevanter Berufe,
7.Ziffer 7allfällige Empfehlungen zur ergänzenden Abklärung, insbesondere durch Ärzte (Ärztinnen), klinische Psychologen (Psychologinnen), Psychotherapeuten (Psychotherapeutinnen) und Zahnärzte (Zahnärztinnen),
8.Ziffer 8besondere Vorkommnisse während der Behandlung,
9.Ziffer 9erfolgte Einsichtnahmen in die Dokumentation sowie
10.Ziffer 10Begründung allfälliger Verweigerungen der Einsichtnahme in die Dokumentation.
(2)Absatz 2,Der behandelten Person oder erforderlichenfalls ihrem gesetzlichen Vertreter (ihrer gesetzlichen Vertreterin) sowie Personen, die von der behandelten Person als einsichtsberechtigt benannt wurden, ist auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 38 Z 4, BGBl. I Nr. 37/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 38, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,)
(4)Absatz 4,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben die Dokumentation gemäß Abs. 1 mindestens zehn Jahre aufzubewahren.Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben die Dokumentation gemäß Absatz eins, mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
(5)Absatz 5,Im Fall des Todes eines (einer) außerhalb einer Einrichtung tätigen Musiktherapeuten (Musiktherapeutin), ist der Erbe (die Erbin) oder der sonstige Rechtsnachfolger (die sonstige Rechtsnachfolgerin) unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, dessen (deren) diesbezügliche Dokumentation über Behandlungen außerhalb von Einrichtungen für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer gegen Kostenersatz
1.Ziffer einseinem (einer) vom verstorbenen Musiktherapeuten (von der verstorbenen Musiktherapeutin) rechtzeitig dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend schriftlich benannten Musiktherapeuten (Musiktherapeutin), der (die) den Beruf außerhalb einer Einrichtung ausübt und in diese Benennung und Pflichtenübernahme schriftlich eingewilligt hat, oder
2.Ziffer 2sofern die Erfordernisse gemäß Z 1 nicht vorliegen, einem (einer) vom Bundesminister (von der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend zu bestimmenden Drittensofern die Erfordernisse gemäß Ziffer eins, nicht vorliegen, einem (einer) vom Bundesminister (von der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend zu bestimmenden Dritten
zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Personen gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 treten in die Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumentation ein und unterliegen der musiktherapeutischen Verschwiegenheitspflicht. Sie haben auf Verlangen der behandelten Person oder erforderlichenfalls ihres gesetzlichen Vertreters (ihrer gesetzlichen Vertreterin) sowie einer Person, die von der behandelten Person ermächtigt wurde, diesem (dieser) die betreffende Dokumentation auszuhändigen. Die Erfüllung der Aufbewahrungspflicht in geeigneter automationsunterstützter Form ist zulässig. Nach Ablauf der Dauer der Aufbewahrungspflicht ist die Dokumentation unwiederbringlich zu vernichten.Personen gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 2 treten in die Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumentation ein und unterliegen der musiktherapeutischen Verschwiegenheitspflicht. Sie haben auf Verlangen der behandelten Person oder erforderlichenfalls ihres gesetzlichen Vertreters (ihrer gesetzlichen Vertreterin) sowie einer Person, die von der behandelten Person ermächtigt wurde, diesem (dieser) die betreffende Dokumentation auszuhändigen. Die Erfüllung der Aufbewahrungspflicht in geeigneter automationsunterstützter Form ist zulässig. Nach Ablauf der Dauer der Aufbewahrungspflicht ist die Dokumentation unwiederbringlich zu vernichten.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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