§ 24 MuthG Meldepflichten

MuthG - Musiktherapiegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend über folgende Sachverhalte schriftliche Meldungen, erforderlichenfalls samt den entsprechenden Nachweisen, binnen einem Monat zu erstatten:
    1. 1.Ziffer einsNamensänderung,
    2. 2.Ziffer 2Änderung oder Erwerb von akademischen Graden,
    3. 3.Ziffer 3Änderung der Staatsangehörigkeit,
    4. 4.Ziffer 4Änderung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
    5. 5.Ziffer 5Änderung der Zustelladresse,
    6. 6.Ziffer 6Änderung von Arbeitsorten (Bezeichnung, Postadresse, Telefonnummer, und, sofern in die Musiktherapeutenliste eingetragen, auch die Web-Adresse und E-Mail-Adresse),
    7. 7.Ziffer 7Änderung von in die Musiktherapeutenliste eingetragenen Arbeitsschwerpunkten und zielgruppenorientierten Spezialisierungen,
    8. 8.Ziffer 8Änderung von in die Musiktherapeutenliste eingetragenen Befähigungen zur Berufsausübung der Musiktherapie in Fremdsprachen,
    9. 9.Ziffer 9Unterbrechung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird, sowie
    10. 10.Ziffer 10Verzicht auf die Berufsausübung.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Musiktherapeutenliste unverzüglich vorzunehmen.
In Kraft seit 01.07.2009 bis 31.12.9999
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