§ 16a MuthG Ruhen der Berufsberechtigung

MuthG - Musiktherapiegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Berechtigung zur Berufsausübung der Musiktherapie ruht aufgrund
    1. 1.Ziffer einseines zeitweiligen Verzichts der Musiktherapeutin bzw. des Musiktherapeuten oder
    2. 2.Ziffer 2einer Maßnahme gemäß § 17 Abs. 6 Z 11 oder 12 (Unterbrechung der Berufsausübung und vorläufige Untersagung der Berufsausübung).einer Maßnahme gemäß Paragraph 17, Absatz 6, Ziffer 11, oder 12 (Unterbrechung der Berufsausübung und vorläufige Untersagung der Berufsausübung).
  2. (2)Absatz 2,Eine Musiktherapeutin bzw. ein Musiktherapeut kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit auf die Berechtigung zur Berufsausübung der Musiktherapie verzichten. Der Verzicht ist dem (der) für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister(in) schriftlich zu melden. Er wird im Zeitpunkt des Eintreffens der Meldung bei dem (der) für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister(in) rechtswirksam. Der (Die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium hat den Verzicht dem zuständigen Amt der Landesregierung unverzüglich bekanntzugeben.
  3. (3)Absatz 3,Die Musiktherapeutin bzw. der Musiktherapeut darf ab dem Zeitpunkt der Abgabe einer Meldung über die Rücknahme oder nach Ablauf ihres bzw. seines Verzichtes den Beruf wieder ausüben. Der (Die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister(in) hat die Rücknahme oder den Ablauf des Verzichts dem zuständigen Amt der Landesregierung unverzüglich bekanntzugeben.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16a MuthG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16a MuthG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16a MuthG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16a MuthG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16a MuthG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MuthG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 MuthG
§ 17 MuthG