§ 19 MuthG Musiktherapeutenliste

MuthG - Musiktherapiegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Führung der Musiktherapeutenliste
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur Berufsausübung der Musiktherapie berechtigten Personen (Musiktherapeutenliste) zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat folgende obligatorische und fakultative Daten der Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) aufzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsEintragungsnummer,
    2. 2.Ziffer 2Vorname(-n) und Zuname, gegebenenfalls Geburtsname,
    3. 3.Ziffer 3Berufs- und Zusatzbezeichnung samt Hinweis auf den Berechtigungsumfang gemäß § 7 oder § 8,Berufs- und Zusatzbezeichnung samt Hinweis auf den Berechtigungsumfang gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 8,,
    4. 4.Ziffer 4akademische Grade, Amtstitel, verliehene Titel sowie ausländische Titel und Würden,
    5. 5.Ziffer 5Geburtsdatum und Geburtsort,
    6. 6.Ziffer 6Staatsangehörigkeit,
    7. 7.Ziffer 7Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
    8. 8.Ziffer 8Zustelladresse,
    9. 9.Ziffer 9Arbeitsort (Arbeitsorte):
      1. a)Litera aBezeichnung,
      2. b)Litera bPostadresse,
      3. c)Litera cTelefonnummer,
      4. d)Litera dWeb-Adresse (fakultativ),
      5. e)Litera eE-Mail-Adresse (fakultativ),
    10. 10.Ziffer 10Hinweise auf Arbeitsschwerpunkte und zielgruppenorientierte Spezialisierungen (fakultativ),
    11. 11.Ziffer 11Hinweise auf die Befähigung zur Berufsausübung der Musiktherapie in Fremdsprachen (fakultativ),
    12. 12.Ziffer 12Beginn der Berufsausübung der Musiktherapie,
    13. 13.Ziffer 13Hinweise auf eine Unterbrechung und eine Wiederaufnahme sowie auf das Erlöschen der Berufsausübung der Musiktherapie sowie
    14. 14.Ziffer 14Name des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin), der (die) im Fall des Todes die Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumentation übernimmt (fakultativ).
  3. (3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 und 9 bis 13 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen.Die gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 9 bis 13 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen.
  4. (4)Absatz 4,Die Daten gemäß Abs. 1 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Streichung aus der Musiktherapeutenliste aufzubewahren.Die Daten gemäß Absatz eins, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Streichung aus der Musiktherapeutenliste aufzubewahren.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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