§ 27a MuthG Online-Musiktherapie

MuthG - Musiktherapiegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Berufsangehörige dürfen musiktherapeutische Leistungen bei fachlich oder örtlich begründeter Notwendigkeit im Einvernehmen mit Patientinnen bzw. Patienten IT-gestützt (Informationstechnologie-gestützt) oder fernmündlich jeweils synchrone audio- und videobasierte Musiktherapie erbringen, sofern hierbei die Einhaltung aller Berufspflichten, der Verschwiegenheit sowie der bestmöglichen Barrierefreiheit im digitalen Raum gewährleistet ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Begründung der Notwendigkeit von Online-Musiktherapie gemäß Abs. 1 ist zu dokumentieren.Die Begründung der Notwendigkeit von Online-Musiktherapie gemäß Absatz eins, ist zu dokumentieren.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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