Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben klare Informationen über
1.Ziffer einsden geplanten Behandlungsablauf,
2.Ziffer 2die Risiken der Behandlung,
3.Ziffer 3die Alternativen der bzw. zur musiktherapeutischen Behandlung sowie
4.Ziffer 4die Preise der von ihnen zu erbringenden Leistungen, sofern nicht eine direkte Abrechnung mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erfolgt,
zurzur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Nach erbrachter musiktherapeutischer Leistung haben Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen), sofern nicht eine direkte Abrechnung mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erfolgt, eine Rechnung über diese auszustellen. Dabei haben Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) sicherzustellen, dass in jedem Fall die der behandelten Person im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU gelegte Rechnung nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien ausgestellt wird.
In Kraft seit 25.04.2014 bis 31.12.9999
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