§ 20 MuthG Anmeldung zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste

MuthG - Musiktherapiegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Personen, die die eigenverantwortliche oder mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie in Österreich beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme der Berufsausübung beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend mittels eines von diesem hiefür aufzulegenden Formblatts und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur anzumelden und die zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Voraussetzungen erforderlichen Urkunden vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Eintragungswerber (Eintragungswerberinnen) gemäß Abs. 1, die die Berufsausübung der Musiktherapie im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, fallen, haben bei der Anmeldung gemäß Abs. 1 zusätzlich die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich nachzuweisen.Eintragungswerber (Eintragungswerberinnen) gemäß Absatz eins,, die die Berufsausübung der Musiktherapie im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, fallen, haben bei der Anmeldung gemäß Absatz eins, zusätzlich die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist vom Eintragungswerber (von der Eintragungswerberin) durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen, aus dem hervorgeht, dass er (sie) an keinen gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Beeinträchtigungen leidet, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lassen. Das ärztliche Zeugnis darf zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
  4. (4)Absatz 4,Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist vom Eintragungswerber (von der Eintragungswerberin) insbesondere durch
    1. 1.Ziffer einseine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaats und
    2. 2.Ziffer 2sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaats vorsehen, durch eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis

    zuSub-Litera, z, u erbringen. In der Bescheinigung (den Bescheinigungen) darf keine Verurteilung enthalten sein, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Die Bescheinigung (Bescheinigungen) darf (dürfen) zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.

  5. (4a)Absatz 4 a,Der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache in der Niveaustufe B2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. 1.Ziffer einserfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Musiktherapeuten (zur Musiktherapeutin) in deutscher Sprache in Österreich oder im sonstigen deutschsprachigen Raum,
    2. 2.Ziffer 2deutschsprachiges sonstiges Hochschulstudium,
    3. 3.Ziffer 3erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprache,
    4. 4.Ziffer 4deutschsprachige Matura oder ein gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss.
  6. (5)Absatz 5,Hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend von einem Sachverhalt Kenntnis, der außerhalb des Bundesgebiets eingetreten ist und geeignet sein könnte, Zweifel im Hinblick auf die Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers (der Eintragungswerberin) zu begründen, so kann er (sie) die zuständige Stelle des betreffenden Staates davon unterrichten und diese ersuchen, den Sachverhalt zu prüfen und ihm (ihr) innerhalb von drei Monaten mitzuteilen, ob wegen dieses Sachverhalts gegen die betreffende Person
    1. 1.Ziffer einsin diesem Staat ermittelt wird, oder
    2. 2.Ziffer 2ein disziplinarrechtliches, verwaltungsstrafrechtliches oder strafrechtliches Verfahren anhängig ist oder
    3. 3.Ziffer 3eine disziplinarrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche oder strafrechtliche Maßnahme verhängt wurde.
  7. (6)Absatz 6,Der Eintragungswerber (die Eintragungswerberin) hat in der Anmeldung zur Eintragung den in Aussicht genommenen Arbeitsort oder die in Aussicht genommenen Arbeitsorte anzuführen.
  8. (7)Absatz 7,Nachweise, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind, sofern dies vom Bundesminister (von der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend verlangt wird, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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