§ 25 MuthG Verwaltungszusammenarbeit

MuthG - Musiktherapiegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb seines (ihres) Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere
    1. 1.Ziffer einsüber das Vorliegen von strafrechtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen, zur Wiederherstellung der Vertrauenswürdigkeit bestimmten Maßnahmen betreffend Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) sowie über sonstige diese Personen betreffende schwerwiegende genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf deren Berufsausübung auswirken könnten, und
    2. 2.Ziffer 2sofern nicht Z 1 zur Anwendung kommt, hinsichtlich von in Österreich niedergelassenen Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen), die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend musiktherapeutische Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit deren Niederlassung und guter Führung (Vertrauenswürdigkeit) in Österreich sowie über die Tatsache, dass gegen sie keine berufsbezogenen Maßnahmen gemäß Z 1 vorliegen.sofern nicht Ziffer eins, zur Anwendung kommt, hinsichtlich von in Österreich niedergelassenen Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen), die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend musiktherapeutische Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit deren Niederlassung und guter Führung (Vertrauenswürdigkeit) in Österreich sowie über die Tatsache, dass gegen sie keine berufsbezogenen Maßnahmen gemäß Ziffer eins, vorliegen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, zu erteilen.
In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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