Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben sich jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung zu enthalten.
(2)Absatz 2,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) dürfen keine Vergütungen für die Zuweisung oder Empfehlung von Personen zur Musiktherapie geben, nehmen oder sich zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
(3)Absatz 3,Die Vornahme der gemäß Abs. 1 und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.Die Vornahme der gemäß Absatz eins und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.
In Kraft seit 01.07.2009 bis 31.12.9999
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