§ 14e MuthG EWR-Anerkennung – Partieller Zugang

MuthG - Musiktherapiegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin) hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet der Musiktherapie erworben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller (die Antragstellerin) gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten Umfang der mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in Österreich zu erlangen;
    2. 2.Ziffer 2die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen von der mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie erfassten Tätigkeiten trennen;
    3. 3.Ziffer 3dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
  2. (2)Absatz 2,Die §§ 14, 14a bis 14d und 15 Abs. 2 bis 6 sind anzuwenden.Die Paragraphen 14, 14 a bis 14 d und 15 Absatz 2 bis 6 sind anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Personen, denen gemäß Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, habenPersonen, denen gemäß Absatz eins, ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
    1. 1.Ziffer einsihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
    2. 2.Ziffer 2die betroffenen Patienten (Patientinnen) sowie die Dienstgeber bzw. Dienstleistungsempfänger (Dienstleistungsempfängerinnen) eindeutig und unmissverständlich über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14e MuthG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14e MuthG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14e MuthG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14e MuthG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14e MuthG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MuthG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14d MuthG
§ 15 MuthG