§ 26 MuthG Berufspflichten

Musiktherapiegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Führung von Berufsbezeichnungen
  1. (1)Absatz eins,Wer zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Berufsausübung
    1. 1.Ziffer einsdie Berufsbezeichnung „Musiktherapeut“ oder „Musiktherapeutin“ oder „Musiktherapeut:in“ und
    2. 2.Ziffer 2als Zusatzbezeichnung jenen akademischer Grad in abgekürzter Form, der aufgrund der Absolvierung der Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erworben wurde,
    zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Wer zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Berufsausübung
    1. 1.Ziffer einsdie Berufsbezeichnung „Musiktherapeut“ oder „Musiktherapeutin“ oder „Musiktherapeut:in“ und
    2. 2.Ziffer 2als Zusatzbezeichnung jenen akademischer Grad in abgekürzter Form, der aufgrund der Absolvierung der Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erworben wurde,
    zu führen.
  3. (3)Absatz 3,Die Führung der Berufs- und Zusatzbezeichnungen gemäß den Abs. 1 und 2 ist im Zusammenhang mit der Berufsausübung der Musiktherapie den im Abs. 1 und 2 genannten Personen vorbehalten.Die Führung der Berufs- und Zusatzbezeichnungen gemäß den Absatz eins und 2 ist im Zusammenhang mit der Berufsausübung der Musiktherapie den im Absatz eins und 2 genannten Personen vorbehalten.
  4. (4)Absatz 4,Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie vorzutäuschen, ist untersagt.
  5. (5)Absatz 5,Personen,
    1. 1.Ziffer einsdie wegen Beendigung der Berufstätigkeit aus der Musiktherapeutenliste gestrichen worden sind oder
    2. 2.Ziffer 2deren Berufsberechtigung aufgrund eines zeitweiligen Verzichts der bzw. des Berufsberechtigten ruht oder
    3. 3.Ziffer 3die ihren Beruf nicht in Österreich ausüben,
    dürfen ihre Berufsbezeichnung im privaten Bereich, sofern kein Bezug zu einer Berufsausübung gegeben ist, weiterhin mit einem Zusatz als Hinweis auf die Nichtausübung des Berufes führen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.07.2009 bis 31.12.2024
Führung von Berufsbezeichnungen
  1. (1)Absatz eins,Wer zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Berufsausübung
    1. 1.Ziffer einsdie Berufsbezeichnung „Musiktherapeut“ oder „Musiktherapeutin“ oder „Musiktherapeut:in“ und
    2. 2.Ziffer 2als Zusatzbezeichnung jenen akademischer Grad in abgekürzter Form, der aufgrund der Absolvierung der Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erworben wurde,
    zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Wer zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Berufsausübung
    1. 1.Ziffer einsdie Berufsbezeichnung „Musiktherapeut“ oder „Musiktherapeutin“ oder „Musiktherapeut:in“ und
    2. 2.Ziffer 2als Zusatzbezeichnung jenen akademischer Grad in abgekürzter Form, der aufgrund der Absolvierung der Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erworben wurde,
    zu führen.
  3. (3)Absatz 3,Die Führung der Berufs- und Zusatzbezeichnungen gemäß den Abs. 1 und 2 ist im Zusammenhang mit der Berufsausübung der Musiktherapie den im Abs. 1 und 2 genannten Personen vorbehalten.Die Führung der Berufs- und Zusatzbezeichnungen gemäß den Absatz eins und 2 ist im Zusammenhang mit der Berufsausübung der Musiktherapie den im Absatz eins und 2 genannten Personen vorbehalten.
  4. (4)Absatz 4,Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie vorzutäuschen, ist untersagt.
  5. (5)Absatz 5,Personen,
    1. 1.Ziffer einsdie wegen Beendigung der Berufstätigkeit aus der Musiktherapeutenliste gestrichen worden sind oder
    2. 2.Ziffer 2deren Berufsberechtigung aufgrund eines zeitweiligen Verzichts der bzw. des Berufsberechtigten ruht oder
    3. 3.Ziffer 3die ihren Beruf nicht in Österreich ausüben,
    dürfen ihre Berufsbezeichnung im privaten Bereich, sofern kein Bezug zu einer Berufsausübung gegeben ist, weiterhin mit einem Zusatz als Hinweis auf die Nichtausübung des Berufes führen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten