§ 8 ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Spanien

Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Spanien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens am 1. Jänner 1986 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen spanischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person
    1. 1.Ziffer einswährend der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Spanien ausgeübt hat oder ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen spanischen Behörde bescheinigt wird, und
    2. 2.Ziffer 2berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage 1 für Spanien angeführten Ausbildungsnachweises
    (Artikel 37 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 37 Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG).
  2. (2)Absatz 2,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Spanien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung zwischen 1. Jänner 1986 und 31. Dezember 1997 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen spanischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person
    1. 1.Ziffer einsein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen spanischen Behörde bescheinigt wird,
    2. 2.Ziffer 2während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Spanien ausgeübt hat und
    3. 3.Ziffer 3berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage 1 für Spanien angeführten Ausbildungsnachweises
    (Artikel 37 Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 37 Absatz 4, Richtlinie 2005/36/EG).

Stand vor dem 19.01.2024

In Kraft vom 14.06.2016 bis 19.01.2024
  1. (1)Absatz eins,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Spanien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens am 1. Jänner 1986 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen spanischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person
    1. 1.Ziffer einswährend der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Spanien ausgeübt hat oder ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen spanischen Behörde bescheinigt wird, und
    2. 2.Ziffer 2berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage 1 für Spanien angeführten Ausbildungsnachweises
    (Artikel 37 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 37 Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG).
  2. (2)Absatz 2,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Spanien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung zwischen 1. Jänner 1986 und 31. Dezember 1997 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen spanischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person
    1. 1.Ziffer einsein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen spanischen Behörde bescheinigt wird,
    2. 2.Ziffer 2während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Spanien ausgeübt hat und
    3. 3.Ziffer 3berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage 1 für Spanien angeführten Ausbildungsnachweises
    (Artikel 37 Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 37 Absatz 4, Richtlinie 2005/36/EG).

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