Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Spanien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens am 1. Jänner 1986 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen spanischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person
1.Ziffer einswährend der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Spanien ausgeübt hat oder ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen spanischen Behörde bescheinigt wird, und
2.Ziffer 2berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage 1 für Spanien angeführten Ausbildungsnachweises
(2)Absatz 2,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Spanien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung zwischen 1. Jänner 1986 und 31. Dezember 1997 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen spanischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person
1.Ziffer einsein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen spanischen Behörde bescheinigt wird,
2.Ziffer 2während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Spanien ausgeübt hat und
3.Ziffer 3berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage 1 für Spanien angeführten Ausbildungsnachweises
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