Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind von der früheren Sowjetunion ausgestellte fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern
1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, die
a)Litera aim Fall Estlands vor dem 20. August 1991,
b)Litera bim Fall Lettlands vor dem 21. August 1991 bzw.
c)Litera cim Fall Litauens vor dem 11. März 1990
begonnen wurde,
2.Ziffer 2von der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands bzw. Litauens bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung fachzahnärztlicher Tätigkeiten im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage 2 für Estland, Lettland bzw. Litauen angeführte Ausbildungsnachweis und
3.Ziffer 3eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Fachzahnarztes/Fachzahnärztin in Estland, Lettland bzw. Litauen ausgeübt hat
In Kraft seit 20.01.2024 bis 31.12.9999
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