Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise, deren Inhaber/Inhaberinnen
1.Ziffer einsin einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind und
2.Ziffer 2eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegen, dass sie drei Jahre den zahnärztlichen Beruf im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt haben,eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegen, dass sie drei Jahre den zahnärztlichen Beruf im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt haben,
nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 10 lit. g in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 3 Richtlinie 2005/36/EG).nach Maßgabe des Paragraph 13, anzuerkennen (Artikel 10 Litera g, in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3, Richtlinie 2005/36/EG).
(2)Absatz 2,Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise, deren Inhaber/Inhaberinnen
1.Ziffer einsin einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung fachzahnärztlicher Tätigkeiten berechtigt sind und
3.Ziffer 3eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegen, dass sie drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Fachzahnarztes/Fachzahnärztin im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt haben,eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegen, dass sie drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Fachzahnarztes/Fachzahnärztin im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt haben,
nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 10 lit. g in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 3 Richtlinie 2005/36/EG).nach Maßgabe des Paragraph 13, anzuerkennen (Artikel 10 Litera g, in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3, Richtlinie 2005/36/EG).
In Kraft seit 20.01.2024 bis 31.12.9999
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