§ 12a ZÄ-EWRV 2008 (Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008), Anerkennung der fachzahnärztlichen Spezialisierung in der Kieferorthopädie - JUSLINE Österreich
§ 12a ZÄ-EWRV 2008 Anerkennung der fachzahnärztlichen Spezialisierung in der Kieferorthopädie
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind Ausbildungsnachweise für eine Spezialisierung des/der Zahnarztes/Zahnärztin, die
1.Ziffer einsvon einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, für den in der Anlage 2 kein fachzahnärztlicher Ausbildungsnachweis angeführt ist, und
2.Ziffer 2eine postgraduale Ausbildung in der Kieferorthopädie abschließen, die einer fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie an einer Universität in der Republik Österreich gemäß § 42b Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2023, gleichwertig ist,eine postgraduale Ausbildung in der Kieferorthopädie abschließen, die einer fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie an einer Universität in der Republik Österreich gemäß Paragraph 42 b, Zahnärztegesetz (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2023,, gleichwertig ist,
In Kraft seit 20.01.2024 bis 31.12.9999
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