§ 2 ZÄ-EWRV 2008 Zahnärztliche Ausbildungsnachweise
- (1)Absatz eins,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten zahnärztlichen Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die
- 1.Ziffer einsvon der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden,
- 2.Ziffer 2gegebenenfalls mit der angeführten Bescheinigung versehen sind und
- 3.Ziffer 3sofern deren Ausbildung vor dem in der Anlage 1 für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, mit einer Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden Landes versehen sind, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,
(Artikel 21 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.3.2 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 21 Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch fünf Nummer 5.3.2 Richtlinie 2005/36/EG). - (2)Absatz 2,Für Qualifikationsnachweise gemäß Abs. 1, deren Ausbildung bis zum 18. Jänner 2016 begonnen wurde, kann die Bescheinigung gemäß Abs. 1 Z 3 auch die Entsprechung mit den Bestimmungen des Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung vor der Richtlinie 2013/55/EU bestätigen (Artikel 37 Abs. 3 Richtlinie 2005/36/EG).Für Qualifikationsnachweise gemäß Absatz eins,, deren Ausbildung bis zum 18. Jänner 2016 begonnen wurde, kann die Bescheinigung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, auch die Entsprechung mit den Bestimmungen des Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung vor der Richtlinie 2013/55/EU bestätigen (Artikel 37 Absatz 3, Richtlinie 2005/36/EG).
§ 3 ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Allgemein
- (1)Absatz eins,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern
- 1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, die vor dem in der Anlage 1 für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, und
- 2.Ziffer 2eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin ausgeübt hat
(Artikel 23 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 23 Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG). - (2)Absatz 2,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den in der Anlage 1 für das jeweilige Land angeführten Bezeichnungen entsprechen, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis
- 1.Ziffer einseine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und
- 2.Ziffer 2von dem jeweiligen EWR-Vertragsstaat bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem in der Anlage 1 für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweis gleichgestellt wird
(Artikel 23 Abs. 6 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 23 Absatz 6, Richtlinie 2005/36/EG).
§ 4 ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Deutschland
Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene zahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern
- 1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde,
- 2.Ziffer 2von der zuständigen deutschen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis zur Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen wie der in der Anlage 1 für Deutschland angeführte Ausbildungsnachweis berechtigt, und
- 3.Ziffer 3eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin ausgeübt hat
§ 5 ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Estland, Lettland, Litauen
Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von der früheren Sowjetunion ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern
- 1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, die
- a)Litera aim Fall Estlands vor dem 20. August 1991,
- b)Litera bim Fall Lettlands vor dem 21. August 1991 bzw.
- c)Litera cim Fall Litauens vor dem 11. März 1990
begonnen wurde, - 2.Ziffer 2von der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands bzw. Litauens bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage 1 für Estland, Lettland bzw. Litauen angeführte Ausbildungsnachweis und
- 3.Ziffer 3eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Estland, Lettland bzw. Litauen ausgeübt hat
§ 6 ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Slowenien und Kroatien
Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind vom früheren Jugoslawien ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern
- 1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, die
- a)Litera aim Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 und
- b)Litera bim Falle Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991
begonnen wurde, - 2.Ziffer 2von der zuständigen slowenischen bzw. kroatischen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im slowenischen bzw. kroatischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage 1 für Slowenien bzw. Kroatien angeführte Ausbildungsnachweis und
- 3.Ziffer 3eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Slowenien bzw. Kroatien ausgeübt hat
(Artikel 23 Abs. 5 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 23 Absatz 5, Richtlinie 2005/36/EG).
§ 6a ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Weitermigration
Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von der ehemaligen Sowjetunion bzw. vom ehemaligen Jugoslawien ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß §§ 5 bzw. 6 anzuerkennen, sofern Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von der ehemaligen Sowjetunion bzw. vom ehemaligen Jugoslawien ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Paragraphen 5, bzw. 6 anzuerkennen, sofern
- 1.Ziffer einssie in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach den entsprechenden Bestimmungen der Artikel 23 Abs. 4 bzw. 5 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurden undsie in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach den entsprechenden Bestimmungen der Artikel 23 Absatz 4, bzw. 5 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurden und
- 2.Ziffer 2eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin ausgeübt hat
§ 7 ZÄ-EWRV 2008 Ärztliche Ausbildungsnachweise
Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Italien
- (1)Absatz eins,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Italien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens am 28. Jänner 1980 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person
- 1.Ziffer einswährend der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Italien ausgeübt hat oder ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen italienischen Behörde bescheinigt wird, und
- 2.Ziffer 2berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage 1 für Italien angeführten Ausbildungsnachweises
(Artikel 37 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 37 Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG). - (2)Absatz 2,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Italien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Universitätsausbildung zwischen dem 28. Jänner 1980 und dem 31. Dezember 1984 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person
- 1.Ziffer einseine von den zuständigen italienischen Behörden durchgeführte spezifische Eignungsprüfung abgelegt hat, bei der überprüft wurde, ob die betreffende Person gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie Inhaber/Inhaberinnen eines in der Anlage für Italien angeführten Ausbildungsnachweises besitzen, oder ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen italienischen Behörde bescheinigt wird,
- 2.Ziffer 2während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Italien ausgeübt hat und
- 3.Ziffer 3berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage 1 für Italien angeführten Ausbildungsnachweises
(Artikel 37 Abs. 2 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 37 Absatz 2, Richtlinie 2005/36/EG). - (3)Absatz 3,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Italien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Universitätsausbildung nach dem 31. Dezember 1984 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person
- 1.Ziffer einseine von den zuständigen italienischen Behörden durchgeführte spezifische Eignungsprüfung abgelegt hat, bei der überprüft wurde, ob die betreffende Person gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie Inhaber/Inhaberinnen eines in der Anlage 1 für Italien angeführten Ausbildungsnachweises besitzen, oder ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, das vor dem 31. Dezember 1994 begonnen wurde und dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen italienischen Behörde bescheinigt wird,
- 2.Ziffer 2während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Italien ausgeübt hat und
- 3.Ziffer 3berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage 1 für Italien angeführten Ausbildungsnachweises
(Artikel 37 Abs. 2 letzter Absatz Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 37 Absatz 2, letzter Absatz Richtlinie 2005/36/EG).
§ 8 ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Spanien
- (1)Absatz eins,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Spanien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens am 1. Jänner 1986 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen spanischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person
- 1.Ziffer einswährend der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Spanien ausgeübt hat oder ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen spanischen Behörde bescheinigt wird, und
- 2.Ziffer 2berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage 1 für Spanien angeführten Ausbildungsnachweises
(Artikel 37 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 37 Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG). - (2)Absatz 2,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Spanien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung zwischen 1. Jänner 1986 und 31. Dezember 1997 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen spanischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person
- 1.Ziffer einsein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen spanischen Behörde bescheinigt wird,
- 2.Ziffer 2während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Spanien ausgeübt hat und
- 3.Ziffer 3berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage 1 für Spanien angeführten Ausbildungsnachweises
(Artikel 37 Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 37 Absatz 4, Richtlinie 2005/36/EG).
§ 9 ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Tschechische Republik und Slowakei
Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in der Tschechischen Republik, in der Slowakei oder in der früheren Tschechoslowakei Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens am 1. Mai 2004 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen tschechischen oder slowakischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person
- 1.Ziffer einswährend der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in der Tschechischen Republik oder der Slowakei ausgeübt hat oder ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen tschechischen oder slowakischen Behörde bescheinigt wird, und
- 2.Ziffer 2berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage 1 für die Tschechische Republik bzw. die Slowakei angeführten Ausbildungsnachweises
§ 10 ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Rumänien
Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Rumänien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens am 1. Jänner 2007 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen rumänischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person
- 1.Ziffer einswährend der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Rumänien ausgeübt hat oder ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen rumänischen Behörde bescheinigt wird, und
- 2.Ziffer 2berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage 1 für Rumänien angeführten Ausbildungsnachweises
§ 10a ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Weitermigration
Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von Italien, von Spanien, von der ehemaligen Tschechoslowakei bzw. von Rumänien ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise gemäß §§ 7, 8, 9 bzw. 10 anzuerkennen, sofern Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von Italien, von Spanien, von der ehemaligen Tschechoslowakei bzw. von Rumänien ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Paragraphen 7, 8, 9, bzw. 10 anzuerkennen, sofern
- 1.Ziffer einssie in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach den entsprechenden Bestimmungen des Artikels 37 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurden und
- 2.Ziffer 2eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin ausgeübt hat
§ 10b ZÄ-EWRV 2008 Fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise in der Kieferorthopädie
Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind die in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten fachzahnärztlichen Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen EWR-Vertragsstaats bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden (Artikel 21 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.3.3 Richtlinie 2005/36/EG). Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind die in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten fachzahnärztlichen Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen EWR-Vertragsstaats bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden (Artikel 21 Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch fünf Nummer 5.3.3 Richtlinie 2005/36/EG).
§ 10c ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Allgemein
- (1)Absatz eins,Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern
- 1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, die vor dem in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, und
- 2.Ziffer 2eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Fachzahnarztes/Fachzahnärztin für Kieferorthopädie ausgeübt hat
(Artikel 23 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 23 Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG). - (2)Absatz 2,Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten Bezeichnungen entsprechen, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis
- 1.Ziffer einseine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und
- 2.Ziffer 2von dem jeweiligen EWR-Vertragsstaat bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweis gleichgestellt wird
(Artikel 23 Abs. 6 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 23 Absatz 6, Richtlinie 2005/36/EG).
§ 10d ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Deutschland
Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern
- 1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde,
- 2.Ziffer 2von der zuständigen deutschen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis zur Ausübung fachzahnärztlicher Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen wie der in der Anlage 2 für Deutschland angeführte Ausbildungsnachweis berechtigt, und
- 3.Ziffer 3eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Fachzahnarztes/Fachzahnärztin für Kieferorthopädie ausgeübt hat
§ 10e ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Estland, Lettland, Litauen
Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind von der früheren Sowjetunion ausgestellte fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern
- 1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, die
- a)Litera aim Fall Estlands vor dem 20. August 1991,
- b)Litera bim Fall Lettlands vor dem 21. August 1991 bzw.
- c)Litera cim Fall Litauens vor dem 11. März 1990
begonnen wurde, - 2.Ziffer 2von der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands bzw. Litauens bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung fachzahnärztlicher Tätigkeiten im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage 2 für Estland, Lettland bzw. Litauen angeführte Ausbildungsnachweis und
- 3.Ziffer 3eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Fachzahnarztes/Fachzahnärztin in Estland, Lettland bzw. Litauen ausgeübt hat
§ 10f ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Slowenien
Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind vom früheren Jugoslawien ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern
- 1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 25. Juni 1991 begonnen wurde,
- 2.Ziffer 2von der zuständigen slowenischen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung fachzahnärztlicher Tätigkeiten im slowenischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage 2 für Slowenien angeführte Ausbildungsnachweis, und
- 3.Ziffer 3eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Fachzahnarztes/Fachzahnärztin in Slowenien ausgeübt hat
§ 11 ZÄ-EWRV 2008 Allgemeines Anerkennungssystem
Anerkennung bei Nichterfüllen der Berufspraxis
- (1)Absatz eins,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind zahnärztliche oder ärztliche Ausbildungsnachweise gemäß §§ 3 bis 10a, deren Inhaber/Inhaberinnen nicht die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis erfüllen, nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 10 lit. b Richtlinie 2005/36/EG).Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind zahnärztliche oder ärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Paragraphen 3 bis 10 a, deren Inhaber/Inhaberinnen nicht die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis erfüllen, nach Maßgabe des Paragraph 13, anzuerkennen (Artikel 10 Litera b, Richtlinie 2005/36/EG).
- (2)Absatz 2,Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß §§ 10c bis 10f, deren Inhaber/Inhaberinnen nicht die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis erfüllen, nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 10 lit. b Richtlinie 2005/36/EG).Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Paragraphen 10 c bis 10 f, deren Inhaber/Inhaberinnen nicht die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis erfüllen, nach Maßgabe des Paragraph 13, anzuerkennen (Artikel 10 Litera b, Richtlinie 2005/36/EG).
§ 12 ZÄ-EWRV 2008 Anerkennung von Drittlanddiplomen
- (1)Absatz eins,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise, deren Inhaber/Inhaberinnen
- 1.Ziffer einsin einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind und
- 2.Ziffer 2eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegen, dass sie drei Jahre den zahnärztlichen Beruf im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt haben,eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegen, dass sie drei Jahre den zahnärztlichen Beruf im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt haben,
nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 10 lit. g in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 3 Richtlinie 2005/36/EG).nach Maßgabe des Paragraph 13, anzuerkennen (Artikel 10 Litera g, in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3, Richtlinie 2005/36/EG). - (2)Absatz 2,Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise, deren Inhaber/Inhaberinnen
- 1.Ziffer einsin einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung fachzahnärztlicher Tätigkeiten berechtigt sind und
- 3.Ziffer 3eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegen, dass sie drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Fachzahnarztes/Fachzahnärztin im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt haben,eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegen, dass sie drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Fachzahnarztes/Fachzahnärztin im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt haben,
nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 10 lit. g in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 3 Richtlinie 2005/36/EG).nach Maßgabe des Paragraph 13, anzuerkennen (Artikel 10 Litera g, in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3, Richtlinie 2005/36/EG).
§ 12a ZÄ-EWRV 2008 Anerkennung der fachzahnärztlichen Spezialisierung in der Kieferorthopädie
Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind Ausbildungsnachweise für eine Spezialisierung des/der Zahnarztes/Zahnärztin, die
- 1.Ziffer einsvon einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, für den in der Anlage 2 kein fachzahnärztlicher Ausbildungsnachweis angeführt ist, und
- 2.Ziffer 2eine postgraduale Ausbildung in der Kieferorthopädie abschließen, die einer fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie an einer Universität in der Republik Österreich gemäß § 42b Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2023, gleichwertig ist,eine postgraduale Ausbildung in der Kieferorthopädie abschließen, die einer fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie an einer Universität in der Republik Österreich gemäß Paragraph 42 b, Zahnärztegesetz (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2023,, gleichwertig ist,
§ 12b ZÄ-EWRV 2008 Anerkennung bei partiellem Berufszugang
Als Qualifikationsnachweise in einem Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs sind Ausbildungsnachweise, deren Inhabern/Inhaberinnen gemäß § 9 Abs. 1a ZÄG ein partieller Berufszugang gewährt wird, nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 4f Richtlinie 2005/36/EG). Als Qualifikationsnachweise in einem Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs sind Ausbildungsnachweise, deren Inhabern/Inhaberinnen gemäß Paragraph 9, Absatz eins a, ZÄG ein partieller Berufszugang gewährt wird, nach Maßgabe des Paragraph 13, anzuerkennen (Artikel 4f Richtlinie 2005/36/EG).
§ 13 ZÄ-EWRV 2008 Ausgleichsmaßnahmen
Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß §§ 11 bis 12b ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung (§ 14) zu knüpfen, wenn Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß Paragraphen 11 bis 12 b ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung (Paragraph 14,) zu knüpfen, wenn
- 1.Ziffer einsin den Fällen des § 11 Abs. 1 und des § 12 Abs. 1 der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen eines Studiums der Zahnmedizin an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist,in den Fällen des Paragraph 11, Absatz eins und des Paragraph 12, Absatz eins, der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen eines Studiums der Zahnmedizin an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist,
- 2.Ziffer 2in den Fällen des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 2 und des § 12a der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen einer fachzahnärztlichen Ausbildung an einer Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der fachzahnärztlichen Tätigkeiten in der Kieferorthopädie ist,in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 2,, des Paragraph 12, Absatz 2 und des Paragraph 12 a, der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen einer fachzahnärztlichen Ausbildung an einer Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der fachzahnärztlichen Tätigkeiten in der Kieferorthopädie ist,
- 3.Ziffer 3im Fall des § 12b der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen eines Studiums der Zahnmedizin an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung in dem entsprechenden Teilgebiet der Zahnmedizin aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des entsprechenden Teilgebiets des zahnärztlichen Berufs ist,im Fall des Paragraph 12 b, der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen eines Studiums der Zahnmedizin an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung in dem entsprechenden Teilgebiet der Zahnmedizin aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des entsprechenden Teilgebiets des zahnärztlichen Berufs ist,
wobei die von der betreffenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen sind.
§ 14 ZÄ-EWRV 2008 Eignungsprüfung
- (1)Absatz eins,Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des/der Berufsangehörigen betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit, den zahnärztlichen Beruf bzw. die fachzahnärztliche Tätigkeit in der Kieferorthopädie bzw. das entsprechende Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs in Österreich auszuüben, beurteilt wird.
- (2)Absatz 2,Die Eignungsprüfung in der Zahnmedizin ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,
- 1.Ziffer einsdie auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen eines Studiums der Zahnmedizin an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
- 2.Ziffer 2deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist, durchzuführen.
- (2a)Absatz 2 a,Die Eignungsprüfung in der Kieferorthopädie ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete durchzuführen,
- 1.Ziffer einsdie auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der fachzahnärztlichen Ausbildung an einer Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung und der von der betreffenden Person absolvierten fachzahnärztlichen Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
- 2.Ziffer 2deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der fachzahnärztlichen Tätigkeit in der Kieferorthopädie ist.
- (2b)Absatz 2 b,Die Eignungsprüfung in einem Teilgebiet der Zahnmedizin ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete durchzuführen,
- 1.Ziffer einsdie auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen eines Studiums der Zahnmedizin an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung in dem betreffenden Teilgebiet der Zahnmedizin und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
- 2.Ziffer 2deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des entsprechenden Teilgebiets des zahnärztlichen Berufs ist.
- (3)Absatz 3,Die Eignungsprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
§ 15 ZÄ-EWRV 2008 In- und Außerkrafttreten
Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 20. Oktober 2007 in Kraft.
- (2)Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Z 3, § 2 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 4 Z 2, § 5 Z 2, § 6 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 1 und 3, § 8 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 3, § 9 Z 2, § 10 Z 2, der 3a. Abschnitt, die §§ 11 und 12, die §§ 12a und 12b samt Überschriften, § 13, § 14 Abs. 1 bis Abs. 2b, der 4a. Abschnitt sowie die Anlage 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Ziffer 3,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 4, Ziffer 2,, Paragraph 5, Ziffer 2,, Paragraph 6, Ziffer 2,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, Ziffer eins und 3, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 9, Ziffer 2,, Paragraph 10, Ziffer 2,, der 3a. Abschnitt, die Paragraphen 11 und 12, die Paragraphen 12 a und 12 b samt Überschriften, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins bis Absatz 2 b,, der 4a. Abschnitt sowie die Anlage 1 und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 16 ZÄ-EWRV 2008 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 1 Abs. 1 Z 2 und 3, §§ 13 bis 17 sowie die Anlage E der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die ärztlichen und zahnärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (EWR-Ärzte-ZahnärzteV 2004 – EWR-ÄZV 2004), BGBl. II Nr. 359, außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraphen 13 bis 17 sowie die Anlage E der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die ärztlichen und zahnärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (EWR-Ärzte-ZahnärzteV 2004 – EWR-ÄZV 2004), Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 359, außer Kraft.
Anlage
Anl. 1 ZÄ-EWRV 2008
(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 1 als PDF dokumentiert)
Anl. 2 ZÄ-EWRV 2008
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 2 als PDF dokumentiert)