§ 3 ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Allgemein

ZÄ-EWRV 2008 - Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern
    1. 1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, die vor dem in der Anlage 1 für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, und
    2. 2.Ziffer 2eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin ausgeübt hat
    (Artikel 23 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 23 Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG).
  2. (2)Absatz 2,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den in der Anlage 1 für das jeweilige Land angeführten Bezeichnungen entsprechen, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis
    1. 1.Ziffer einseine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und
    2. 2.Ziffer 2von dem jeweiligen EWR-Vertragsstaat bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem in der Anlage 1 für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweis gleichgestellt wird
    (Artikel 23 Abs. 6 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 23 Absatz 6, Richtlinie 2005/36/EG).
In Kraft seit 20.01.2024 bis 31.12.9999
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