Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von Italien, von Spanien, von der ehemaligen Tschechoslowakei bzw. von Rumänien ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise gemäß §§ 7, 8, 9 bzw. 10 anzuerkennen, sofern Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von Italien, von Spanien, von der ehemaligen Tschechoslowakei bzw. von Rumänien ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Paragraphen 7, 8, 9, bzw. 10 anzuerkennen, sofern
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