Als Qualifikationsnachweise in einem Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs sind Ausbildungsnachweise, deren Inhabern/Inhaberinnen gemäß § 9 Abs. 1a ZÄG ein partieller Berufszugang gewährt wird, nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 4f Richtlinie 2005/36/EG). Als Qualifikationsnachweise in einem Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs sind Ausbildungsnachweise, deren Inhabern/Inhaberinnen gemäß Paragraph 9, Absatz eins a, ZÄG ein partieller Berufszugang gewährt wird, nach Maßgabe des Paragraph 13, anzuerkennen (Artikel 4f Richtlinie 2005/36/EG).
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