Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in der Tschechischen Republik, in der Slowakei oder in der früheren Tschechoslowakei Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens am 1. Mai 2004 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen tschechischen oder slowakischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person
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