§ 9 ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Tschechische Republik und Slowakei

ZÄ-EWRV 2008 - Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in der Tschechischen Republik, in der Slowakei oder in der früheren Tschechoslowakei Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens am 1. Mai 2004 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen tschechischen oder slowakischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person

  1. 1.Ziffer einswährend der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in der Tschechischen Republik oder der Slowakei ausgeübt hat oder ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen tschechischen oder slowakischen Behörde bescheinigt wird, und
  2. 2.Ziffer 2berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage 1 für die Tschechische Republik bzw. die Slowakei angeführten Ausbildungsnachweises
In Kraft seit 20.01.2024 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ZÄ-EWRV 2008 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 1 ZÄ-EWRV 2008§ 2 ZÄ-EWRV 2008 Zahnärztliche Ausbildungsnachweise§ 3 ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Allgemein§ 4 ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Deutschland§ 5 ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Estland, Lettland, Litauen§ 6 ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Slowenien und Kroatien§ 6a ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Weitermigration§ 7 ZÄ-EWRV 2008 Ärztliche Ausbildungsnachweise§ 8 ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Spanien§ 9 ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Tschechische Republik und Slowakei§ 10 ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Rumänien§ 10a ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Weitermigration§ 10b ZÄ-EWRV 2008 Fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise in der Kieferorthopädie§ 10c ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Allgemein§ 10d ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Deutschland§ 10e ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Estland, Lettland, Litauen§ 10f ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Slowenien§ 11 ZÄ-EWRV 2008 Allgemeines Anerkennungssystem§ 12 ZÄ-EWRV 2008 Anerkennung von Drittlanddiplomen§ 12a ZÄ-EWRV 2008 Anerkennung der fachzahnärztlichen Spezialisierung in der Kieferorthopädie
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 ZÄ-EWRV 2008
§ 10 ZÄ-EWRV 2008