§ 4 ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Deutschland

ZÄ-EWRV 2008 - Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene zahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern

  1. 1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde,
  2. 2.Ziffer 2von der zuständigen deutschen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis zur Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen wie der in der Anlage 1 für Deutschland angeführte Ausbildungsnachweis berechtigt, und
  3. 3.Ziffer 3eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin ausgeübt hat
In Kraft seit 20.01.2024 bis 31.12.9999
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