Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind vom früheren Jugoslawien ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern
1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, die
a)Litera aim Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 und
b)Litera bim Falle Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991
begonnen wurde,
2.Ziffer 2von der zuständigen slowenischen bzw. kroatischen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im slowenischen bzw. kroatischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage 1 für Slowenien bzw. Kroatien angeführte Ausbildungsnachweis und
3.Ziffer 3eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Slowenien bzw. Kroatien ausgeübt hat
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