§ 6 ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Slowenien und Kroatien

Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.01.2024 bis 31.12.9999

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind vom früheren Jugoslawien ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern

  1. 1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, die
    1. a)Litera aim Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 und
    2. b)Litera bim Falle Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991
    begonnen wurde,
  2. 2.Ziffer 2von der zuständigen slowenischen bzw. kroatischen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im slowenischen bzw. kroatischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage 1 für Slowenien bzw. Kroatien angeführte Ausbildungsnachweis und
  3. 3.Ziffer 3eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Slowenien bzw. Kroatien ausgeübt hat

(Artikel 23 Abs. 5 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 23 Absatz 5, Richtlinie 2005/36/EG).

Stand vor dem 19.01.2024

In Kraft vom 22.10.2013 bis 19.01.2024

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind vom früheren Jugoslawien ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern

  1. 1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, die
    1. a)Litera aim Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 und
    2. b)Litera bim Falle Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991
    begonnen wurde,
  2. 2.Ziffer 2von der zuständigen slowenischen bzw. kroatischen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im slowenischen bzw. kroatischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage 1 für Slowenien bzw. Kroatien angeführte Ausbildungsnachweis und
  3. 3.Ziffer 3eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Slowenien bzw. Kroatien ausgeübt hat

(Artikel 23 Abs. 5 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 23 Absatz 5, Richtlinie 2005/36/EG).

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