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Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind vom früheren Jugoslawien ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern
(Artikel 23 Abs. 5 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 23 Absatz 5, Richtlinie 2005/36/EG).
Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind vom früheren Jugoslawien ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern
(Artikel 23 Abs. 5 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 23 Absatz 5, Richtlinie 2005/36/EG).