§ 24 MuthG Meldepflichten

Musiktherapiegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend über folgende Sachverhalte schriftliche Meldungen, erforderlichenfalls samt den entsprechenden Nachweisen, binnen einem Monat zu erstatten:
    1. 1.Ziffer einsNamensänderung,
    2. 2.Ziffer 2Änderung oder Erwerb von akademischen Graden,
    3. 3.Ziffer 3Änderung der Staatsangehörigkeit,
    4. 4.Ziffer 4Änderung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
    5. 5.Ziffer 5Änderung der Zustelladresse,
    6. 6.Ziffer 6Änderung von Arbeitsorten (Bezeichnung, Postadresse, Telefonnummer, und, sofern in die Musiktherapeutenliste eingetragen, auch die Web-Adresse und E-Mail-Adresse),
    7. 7.Ziffer 7Änderung von in die Musiktherapeutenliste eingetragenen Arbeitsschwerpunkten und zielgruppenorientierten Spezialisierungen,
    8. 8.Ziffer 8Änderung von in die Musiktherapeutenliste eingetragenen Befähigungen zur Berufsausübung der Musiktherapie in Fremdsprachen,
    9. 9.Ziffer 9Unterbrechung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird, sowie
    10. 10.Ziffer 10Verzicht auf die Berufsausübung.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Musiktherapeutenliste unverzüglich vorzunehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend über folgende Sachverhalte schriftliche Meldungen, erforderlichenfalls samt den entsprechenden Nachweisen, binnen einem Monat zu erstatten:
    1. 1.Ziffer einsNamensänderung,
    2. 2.Ziffer 2Änderung oder Erwerb von akademischen Graden,
    3. 3.Ziffer 3Änderung der Staatsangehörigkeit,
    4. 4.Ziffer 4Änderung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
    5. 5.Ziffer 5Änderung der Zustelladresse,
    6. 6.Ziffer 6Änderung von Arbeitsorten (Bezeichnung, Postadresse, Telefonnummer, und, sofern in die Musiktherapeutenliste eingetragen, auch die Web-Adresse und E-Mail-Adresse),
    7. 7.Ziffer 7Änderung von in die Musiktherapeutenliste eingetragenen Arbeitsschwerpunkten und zielgruppenorientierten Spezialisierungen,
    8. 8.Ziffer 8Änderung von in die Musiktherapeutenliste eingetragenen Befähigungen zur Berufsausübung der Musiktherapie in Fremdsprachen,
    9. 9.Ziffer 9Unterbrechung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird, sowie
    10. 10.Ziffer 10Verzicht auf die Berufsausübung.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Musiktherapeutenliste unverzüglich vorzunehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten