§ 8 GuK-EWRV 2008 Erworbene Rechte – Slowenien und Kroatien

Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.10.2013 bis 31.12.9999

Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind vom ehemaligenfrüheren Jugoslawien ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege anzuerkennen, sofern

  1. 1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 25. Juni 1991
    1. a)Litera aim Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 und
    2. b)Litera bim Falle Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991
    begonnen wurde,
  2. 2.Ziffer 2von der zuständigen slowenischen bzw. kroatischen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im slowenischen bzw. kroatischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage für Slowenien bzw. Kroatien angeführte Ausbildungsnachweis und
  3. 3.Ziffer 3eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die sich auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege der Patienten/Patientinnen erstreckt haben, in Slowenien bzw. Kroatien ausgeübt hat

(Artikel 23 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 23 Absatz 5, in Verbindung mit Artikel 33 Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG).

Stand vor dem 21.10.2013

In Kraft vom 20.10.2007 bis 21.10.2013

Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind vom ehemaligenfrüheren Jugoslawien ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege anzuerkennen, sofern

  1. 1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 25. Juni 1991
    1. a)Litera aim Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 und
    2. b)Litera bim Falle Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991
    begonnen wurde,
  2. 2.Ziffer 2von der zuständigen slowenischen bzw. kroatischen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im slowenischen bzw. kroatischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage für Slowenien bzw. Kroatien angeführte Ausbildungsnachweis und
  3. 3.Ziffer 3eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die sich auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege der Patienten/Patientinnen erstreckt haben, in Slowenien bzw. Kroatien ausgeübt hat

(Artikel 23 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 23 Absatz 5, in Verbindung mit Artikel 33 Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG).

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