Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind vom früheren Jugoslawien ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege anzuerkennen, sofern
(Artikel 23 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 23 Absatz 5, in Verbindung mit Artikel 33 Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG).
0 Kommentare zu § 8 GuK-EWRV 2008