Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von Polen ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die den Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht entsprechen, anzuerkennen, sofern
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