§ 10a GuK-EWRV 2008 Erworbene Rechte – Weitermigration

GuK-EWRV 2008 - Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von der ehemaligen Tschechoslowakei, von der ehemaligen Sowjetunion, vom ehemaligen Jugoslawien bzw. von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß §§ 6, 7, 8 bzw. 10 anzuerkennen, sofern Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von der ehemaligen Tschechoslowakei, von der ehemaligen Sowjetunion, vom ehemaligen Jugoslawien bzw. von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraphen 6, 7, 8, bzw. 10 anzuerkennen, sofern

  1. 1.Ziffer einssie in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach den entsprechenden Bestimmungen der Artikel 23 Abs. 3 bis 5 oder 33a Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurden undsie in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach den entsprechenden Bestimmungen der Artikel 23 Absatz 3 bis 5 oder 33a Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurden und
  2. 2.Ziffer 2eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die sich auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege der Patienten/Patientinnen erstreckt haben, ausgeübt hat
In Kraft seit 04.01.2025 bis 31.12.9999
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