§ 6 GuK-EWRV 2008 (Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008), Erworbene Rechte – Tschechische Republik und Slowakei - JUSLINE Österreich
§ 6 GuK-EWRV 2008 Erworbene Rechte – Tschechische Republik und Slowakei
GuK-EWRV 2008 - Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von der ehemaligen Tschechoslowakei ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege anzuerkennen, sofern
1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 1. Jänner 1993 begonnen wurde,
2.Ziffer 2von der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik oder der Slowakei bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im tschechischen bzw. slowakischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage für die Tschechische Republik bzw. die Slowakei angeführte Ausbildungsnachweis und
3.Ziffer 3eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die sich auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege der Patienten/Patientinnen erstreckt haben, in der Tschechischen Republik oder der Slowakei ausgeübt hat
In Kraft seit 20.10.2007 bis 31.12.9999
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