Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang
1.Ziffer einsist die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich unter der Verantwortung eines/einer qualifizierten Berufsangehörigen, der/die in Österreich zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist und
2.Ziffer 2hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung einherzugehen.
(2)Absatz 2,Ein Anpassungslehrgang ist
1.Ziffer einsan einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 28 Abs. 2 GuKG durchzuführen undan einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Paragraph 28, Absatz 2, GuKG durchzuführen und
2.Ziffer 2von der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die
1.Ziffer einsvon der/vom qualifizierten Berufsangehörigen, unter deren/dessen Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen und
2.Ziffer 2nach Abschluss des Anpassungslehrgangs der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zur Durchführung der Bewertung vorzulegen
sind.
In Kraft seit 20.01.2024 bis 31.12.9999
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