§ 26 GStG Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten

Gedenkstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die nach den §§ 23 Abs. 2 und 24 Abs. 2 Arbeitnehmer der Bundesanstalt werden, gehen mit dem Entstehen des Dienstverhältnisses auf die Bundesanstalt über und sind von dieser dem Bund zu refundieren. Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die nach den Paragraphen 23, Absatz 2 und 24 Absatz 2, Arbeitnehmer der Bundesanstalt werden, gehen mit dem Entstehen des Dienstverhältnisses auf die Bundesanstalt über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die nach den §§ 23 Abs. 2 und 24 Abs. 2 Arbeitnehmer der Bundesanstalt werden, gehen mit dem Entstehen des Dienstverhältnisses auf die Bundesanstalt über und sind von dieser dem Bund zu refundieren. Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die nach den Paragraphen 23, Absatz 2 und 24 Absatz 2, Arbeitnehmer der Bundesanstalt werden, gehen mit dem Entstehen des Dienstverhältnisses auf die Bundesanstalt über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

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