§ 2 GuK-EWRV 2008 Verweisungen

Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung – GuK-AV, BGBl. II Nr. 179/1999, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung – GuK-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2023BGBl. I Nr. 109/2024, anzuwenden.Soweit in dieser Verordnung auf das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108109 aus 20232024,, anzuwenden.

Stand vor dem 03.01.2025

In Kraft vom 20.01.2024 bis 03.01.2025
  1. (1)Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung – GuK-AV, BGBl. II Nr. 179/1999, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung – GuK-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2023BGBl. I Nr. 109/2024, anzuwenden.Soweit in dieser Verordnung auf das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108109 aus 20232024,, anzuwenden.

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