§ 5 KoDiG Gremien des behördlichen Zusammenwirkens

Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Fachplenum
  1. (1)Absatz eins,Dem Fachplenum gehören als Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einsdie leitenden Veterinärbeamtinnen bzw. -beamten der Länder,
    2. 2.Ziffer 2die leitenden Beamtinnen bzw. Beamten der Lebensmittelaufsicht in den Ländern und
    3. 3.Ziffer 3Vertreterinnen bzw. Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  2. (2)Absatz 2,Den Vorsitz des Fachplenums führt eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  3. (3)Absatz 3,Das Fachplenum tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Unter außerordentlichen Umständen kann die Zusammenkunft auch in abweichender Form, beispielsweise per Videokonferenz, abgehalten werden.
  4. (4)Absatz 4,Das Fachplenum hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bedarf. Diese ist gemäß § 14 Abs. 1 zu veröffentlichen. Die Geschäftsordnung ist auch für Arbeitsgruppen gemäß § 6 und § 7 anzuwenden.Das Fachplenum hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bedarf. Diese ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zu veröffentlichen. Die Geschäftsordnung ist auch für Arbeitsgruppen gemäß Paragraph 6 und Paragraph 7, anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Die Aufgaben des Fachplenums sind:
    1. 1.Ziffer einsAusarbeitung fachlicher Positionen zu unionsrechtlichen und nationalen Regelungsvorschlägen und Regelungen,
    2. 2.Ziffer 2Ermittlung von Aufwendungen zur Umsetzung rechtlicher Vorgaben sowie Abschätzung von finanziellen und personellen Auswirkungen,
    3. 3.Ziffer 3fachliche Vorbereitung zur inhaltlichen Gestaltung von Erlässen, die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige Vorgaben darstellen,
    4. 4.Ziffer 4Erstattung von Vorschlägen über die Vollziehung und Weiterentwicklung der Arbeitsgebiete (mehrjähriges Arbeitsprogramm),
    5. 5.Ziffer 5Einsetzung von ständigen Arbeitsgruppen sowie Ad-hoc-Arbeitsgruppen und Zuweisung von Fragestellungen an diese Arbeitsgruppen; Festlegung der Zielsetzung und Dauer der Ad-hoc-Arbeitsgruppe sowie deren Verlängerung im Anlassfall,
    6. 6.Ziffer 6Beratung über Vorlagen und Anträge der Arbeitsgruppen gemäß §§ 6 und 7,Beratung über Vorlagen und Anträge der Arbeitsgruppen gemäß Paragraphen 6 und 7,
    7. 7.Ziffer 7Beratung über weitere vorgelegte Tagesordnungspunkte und
    8. 8.Ziffer 8Mitwirkung an der Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen gemäß des § 29 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006.Mitwirkung an der Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen gemäß des Paragraph 29, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Fachplenum
  1. (1)Absatz eins,Dem Fachplenum gehören als Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einsdie leitenden Veterinärbeamtinnen bzw. -beamten der Länder,
    2. 2.Ziffer 2die leitenden Beamtinnen bzw. Beamten der Lebensmittelaufsicht in den Ländern und
    3. 3.Ziffer 3Vertreterinnen bzw. Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  2. (2)Absatz 2,Den Vorsitz des Fachplenums führt eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  3. (3)Absatz 3,Das Fachplenum tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Unter außerordentlichen Umständen kann die Zusammenkunft auch in abweichender Form, beispielsweise per Videokonferenz, abgehalten werden.
  4. (4)Absatz 4,Das Fachplenum hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bedarf. Diese ist gemäß § 14 Abs. 1 zu veröffentlichen. Die Geschäftsordnung ist auch für Arbeitsgruppen gemäß § 6 und § 7 anzuwenden.Das Fachplenum hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bedarf. Diese ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zu veröffentlichen. Die Geschäftsordnung ist auch für Arbeitsgruppen gemäß Paragraph 6 und Paragraph 7, anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Die Aufgaben des Fachplenums sind:
    1. 1.Ziffer einsAusarbeitung fachlicher Positionen zu unionsrechtlichen und nationalen Regelungsvorschlägen und Regelungen,
    2. 2.Ziffer 2Ermittlung von Aufwendungen zur Umsetzung rechtlicher Vorgaben sowie Abschätzung von finanziellen und personellen Auswirkungen,
    3. 3.Ziffer 3fachliche Vorbereitung zur inhaltlichen Gestaltung von Erlässen, die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige Vorgaben darstellen,
    4. 4.Ziffer 4Erstattung von Vorschlägen über die Vollziehung und Weiterentwicklung der Arbeitsgebiete (mehrjähriges Arbeitsprogramm),
    5. 5.Ziffer 5Einsetzung von ständigen Arbeitsgruppen sowie Ad-hoc-Arbeitsgruppen und Zuweisung von Fragestellungen an diese Arbeitsgruppen; Festlegung der Zielsetzung und Dauer der Ad-hoc-Arbeitsgruppe sowie deren Verlängerung im Anlassfall,
    6. 6.Ziffer 6Beratung über Vorlagen und Anträge der Arbeitsgruppen gemäß §§ 6 und 7,Beratung über Vorlagen und Anträge der Arbeitsgruppen gemäß Paragraphen 6 und 7,
    7. 7.Ziffer 7Beratung über weitere vorgelegte Tagesordnungspunkte und
    8. 8.Ziffer 8Mitwirkung an der Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen gemäß des § 29 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006.Mitwirkung an der Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen gemäß des Paragraph 29, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,.

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