§ 5 AVV 2024 Inhalt des Genehmigungsbescheides

Abfallverbrennungsverordnung 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Genehmigungsbescheid, mit dem eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
    1. 1.Ziffer einsArt der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der Schlüsselnummer, der Bezeichnung und einer allfälligen Spezifizierung sowie die Masse pro Abfallart oder Schlüsselnummer-Gruppe (t/a),
    2. 2.Ziffer 2den in den gefährlichen Abfällen maximal zulässigen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle,
    3. 3.Ziffer 3minimale und maximale Massenströme sowie den geringsten und höchsten Heizwert der gefährlichen Abfälle,
    4. 4.Ziffer 4Nennkapazität (gesamt, für nicht gefährliche Abfälle, für gefährliche Abfälle; jeweils in t/h) und gesamte Verbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der Anlage,
    5. 5.Ziffer 5die Grenzwerte für Emissionen in die Luft und ins Wasser,
    6. 6.Ziffer 6die Zeitabschnitte des An-und Abfahrens,
    7. 7.Ziffer 7die Anforderungen für pH-Wert, Temperatur und die Abwassermenge pro Zeiteinheit,
    8. 8.Ziffer 8den maximalen Abgasvolumenstrom (m3/h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes, trocken und im Normzustand (273 K, 1 013 mbar),
    9. 9.Ziffer 9Art und Umfang der Eingangskontrolle (§ 6),Art und Umfang der Eingangskontrolle (Paragraph 6,),
    10. 10.Ziffer 10Anforderungen an die Messungen zur Überwachung der für den Verbrennungsprozess erheblichen Betriebsdaten, Parameter und Emissionen, Messtechniken für die Emissionen in die Luft und in das Wasser,
    11. 11.Ziffer 11Anordnung der Probenahme- und Messstellen gemäß § 11 Abs. 1,Anordnung der Probenahme- und Messstellen gemäß Paragraph 11, Absatz eins,,
    12. 12.Ziffer 12Zeitraum, innerhalb dessen die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß § 14 Abs. 3 weiter betrieben werden darf undZeitraum, innerhalb dessen die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß Paragraph 14, Absatz 3, weiter betrieben werden darf und
    13. 13.Ziffer 13alternative Betriebsmittel und Beschreibung der Vorgangsweise bei Nichtverfügbarkeit von Betriebsmitteln.
  2. (2)Absatz 2,Zusätzlich zu Abs. 1 muss der Bescheid, mit dem eine Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anhang 2 zu bestimmen sind,Zusätzlich zu Absatz eins, muss der Bescheid, mit dem eine Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anhang 2 zu bestimmen sind,
    1. 1.Ziffer einsdie maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und
    2. 2.Ziffer 2die maximal zulässige Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle
    enthalten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Genehmigungsbescheid, mit dem eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
    1. 1.Ziffer einsArt der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der Schlüsselnummer, der Bezeichnung und einer allfälligen Spezifizierung sowie die Masse pro Abfallart oder Schlüsselnummer-Gruppe (t/a),
    2. 2.Ziffer 2den in den gefährlichen Abfällen maximal zulässigen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle,
    3. 3.Ziffer 3minimale und maximale Massenströme sowie den geringsten und höchsten Heizwert der gefährlichen Abfälle,
    4. 4.Ziffer 4Nennkapazität (gesamt, für nicht gefährliche Abfälle, für gefährliche Abfälle; jeweils in t/h) und gesamte Verbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der Anlage,
    5. 5.Ziffer 5die Grenzwerte für Emissionen in die Luft und ins Wasser,
    6. 6.Ziffer 6die Zeitabschnitte des An-und Abfahrens,
    7. 7.Ziffer 7die Anforderungen für pH-Wert, Temperatur und die Abwassermenge pro Zeiteinheit,
    8. 8.Ziffer 8den maximalen Abgasvolumenstrom (m3/h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes, trocken und im Normzustand (273 K, 1 013 mbar),
    9. 9.Ziffer 9Art und Umfang der Eingangskontrolle (§ 6),Art und Umfang der Eingangskontrolle (Paragraph 6,),
    10. 10.Ziffer 10Anforderungen an die Messungen zur Überwachung der für den Verbrennungsprozess erheblichen Betriebsdaten, Parameter und Emissionen, Messtechniken für die Emissionen in die Luft und in das Wasser,
    11. 11.Ziffer 11Anordnung der Probenahme- und Messstellen gemäß § 11 Abs. 1,Anordnung der Probenahme- und Messstellen gemäß Paragraph 11, Absatz eins,,
    12. 12.Ziffer 12Zeitraum, innerhalb dessen die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß § 14 Abs. 3 weiter betrieben werden darf undZeitraum, innerhalb dessen die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß Paragraph 14, Absatz 3, weiter betrieben werden darf und
    13. 13.Ziffer 13alternative Betriebsmittel und Beschreibung der Vorgangsweise bei Nichtverfügbarkeit von Betriebsmitteln.
  2. (2)Absatz 2,Zusätzlich zu Abs. 1 muss der Bescheid, mit dem eine Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anhang 2 zu bestimmen sind,Zusätzlich zu Absatz eins, muss der Bescheid, mit dem eine Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anhang 2 zu bestimmen sind,
    1. 1.Ziffer einsdie maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und
    2. 2.Ziffer 2die maximal zulässige Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle
    enthalten.

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