Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Inhaber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage muss für ihren konsensgemäßen Betrieb, für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Auflagen sowie für die Wartung und laufende Funktionskontrolle aller Ausrüstungsteile sorgen. Treten beim Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage Störungen auf, die eine Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen, so muss der Anlageninhaber die Behebung der Störung unverzüglich veranlassen.
(2)Absatz 2,Wird ein Emissionsgrenzwert überschritten, muss die Beschickung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit Abfällen so schnell wie möglich vermindert oder ganz eingestellt und die Überschreitung der Behörde unverzüglich mitgeteilt werden. Die Beschickung darf wiederaufgenommen werden, wenn auf Grund entsprechender Maßnahmen sichergestellt ist, dass im fortgesetzten Betrieb den Anforderungen dieser Verordnung und gegebenenfalls den Anordnungen der Behörde entsprochen wird.
(3)Absatz 3,Wird ein Emissionsgrenzwert überschritten, darf die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage abweichend von Abs. 2 und unbeschadet § 7 Abs. 5 Z 3 für einen im Genehmigungsbescheid festgesetzten Zeitraum längstens jedoch für die Dauer von vier Stunden pro Ereignis und von 60 Stunden pro Kalenderjahr, weiter betrieben werden, sofernWird ein Emissionsgrenzwert überschritten, darf die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage abweichend von Absatz 2 und unbeschadet Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer 3, für einen im Genehmigungsbescheid festgesetzten Zeitraum längstens jedoch für die Dauer von vier Stunden pro Ereignis und von 60 Stunden pro Kalenderjahr, weiter betrieben werden, sofern
1.Ziffer einsder Halbstundenmittelwert an staubförmigen Emissionen von 150 mg/m3 nicht überschritten wird,
2.Ziffer 2die Halbstundenmittelwerte für gesamten flüchtigen organischen Kohlenstoff und Kohlenstoffmonoxid eingehalten werden und
3.Ziffer 3die Bestimmungen des § 7 eingehalten werden.die Bestimmungen des Paragraph 7, eingehalten werden.
(4)Absatz 4,Die Behörde kann auf Antrag mit Bescheid Abweichungen von den Emissionsgrenzwerten oder Betriebsbedingungen für einen befristeten Zeitraum von höchstens sechs Monaten, längestens bis zum Zeitpunkt der Wiederverfügbarkeit des Betriebsmittels zulassen, wenn
1.Ziffer einsein Betriebsmittel nachweislich, verursacht durch ein großflächiges, überregionales und außergewöhnliches Ereignis (Störung oder Ausfall der Energieversorgung, Kriegsfall, Pandemie, Naturkatastrophe), am österreichischen Markt nicht verfügbar ist,
2.Ziffer 2eine Prüfung alternativer Betriebsmittel im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 11 und des § 5 Abs. 1 Z 13 erfolgt ist undeine Prüfung alternativer Betriebsmittel im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11 und des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, erfolgt ist und
3.Ziffer 3die Vorgaben der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, eingehalten werden.die Vorgaben der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, Amtsblatt Nummer L 334 vom 17.12.2010 Seite 17, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 158 vom 19.06.2012 Seite 25, eingehalten werden.
Der Antrag kann bereits vor dem Zeitpunkt der Nichtverfügbarkeit des Betriebsmittels gestellt werden. Der Bescheid ist zur Sicherstellung einer einheitlichen Vollziehung vor Erlassung unter Beifügung der für die Überprüfung relevanten Unterlagen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzustimmen. Der Zeitpunkt des Abweichens von den Emissionsgrenzwerten oder Betriebsbedingungen ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat diese Regelung bis zum 31. Dezember 2025 im Hinblick auf die Zielsetzung und die Treffsicherheit zu evaluieren.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.2028
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