§ 4 AVV 2024 Vorgaben für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen

AVV 2024 - Abfallverbrennungsverordnung 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
Antragsunterlagen
  1. (1)Absatz eins,Die dem Antrag auf Genehmigung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage anzuschließenden Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
    1. 1.Ziffer einsArt der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der Schlüsselnummer, der Bezeichnung und einer allfälligen Spezifizierung sowie die Masse pro Abfallart oder Schlüsselnummer-Gruppe (t/a),
    2. 2.Ziffer 2Angaben über den in den gefährlichen Abfällen maximalen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle,
    3. 3.Ziffer 3Angaben über die minimalen und maximalen Massenströme sowie den geringsten und höchsten Heizwert der gefährlichen Abfälle,
    4. 4.Ziffer 4Nennkapazität (gesamt, für nicht gefährliche Abfälle, für gefährliche Abfälle; jeweils in t/h) und gesamte Verbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der Anlage,
    5. 5.Ziffer 5Beschreibung der Maßnahmen, die eine Auslegung und Ausrüstung sowie den Betrieb der Anlage gemäß den §§ 7 und 12 sowie die Wartung gewährleisten,Beschreibung der Maßnahmen, die eine Auslegung und Ausrüstung sowie den Betrieb der Anlage gemäß den Paragraphen 7 und 12 sowie die Wartung gewährleisten,
    6. 6.Ziffer 6die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens,
    7. 7.Ziffer 7Ergebnisse der Prüfung über die Möglichkeit der Nutzung der entstehenden Wärme, beispielsweise durch Kraft-Wärme-Kopplung, Erzeugung von Prozessdampf oder Heiz- bzw. Fernwärme unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten,
    8. 8.Ziffer 8maximalen Abgasvolumenstrom (m3/h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes, trocken und im Normzustand (273 K, 1 013 mbar),
    9. 9.Ziffer 9Art und Umfang der Eingangskontrolle (§ 6),Art und Umfang der Eingangskontrolle (Paragraph 6,),
    10. 10.Ziffer 10Gutachten einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zur Festlegung der Messstellen gemäß § 11 Abs. 1,Gutachten einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zur Festlegung der Messstellen gemäß Paragraph 11, Absatz eins,,
    11. 11.Ziffer 11Beschreibung der Maßnahmen zur Reduzierung der Mengen und der Schädlichkeit von Rückständen auf ein Minimum und gegebenenfalls deren Verwertung sowie zur Beseitigung von Rückständen, die weder vermieden noch verwertet werden können und
    12. 12.Ziffer 12alternative Betriebsmittel und Beschreibung der Vorgangsweise bei Nichtverfügbarkeit von Betriebsmitteln.
  2. (2)Absatz 2,Zusätzlich zu Abs. 1 muss der Antrag auf Genehmigung einer Mitverbrennungsanlage, für welche die Emissionsgrenzwerte anhand der Mischungsregel gemäß Anhang 2 zu bestimmen sind,Zusätzlich zu Absatz eins, muss der Antrag auf Genehmigung einer Mitverbrennungsanlage, für welche die Emissionsgrenzwerte anhand der Mischungsregel gemäß Anhang 2 zu bestimmen sind,
    1. 1.Ziffer einsdie maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und
    2. 2.Ziffer 2die maximale Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle
    enthalten.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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