Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Ziele
Ziel dieser Verordnung ist
1.Ziffer einsder Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor schädlichen Einwirkungen, die durch die Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen entstehen können, sowie die Vermeidung von Belastungen der Umwelt,
2.Ziffer 2der Betrieb von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen in einer Weise, dass Emissionen möglichst geringgehalten werden,
3.Ziffer 3Effizienz im Einsatz und in der Verwendung von Energie und
4.Ziffer 4im Fall der Mitverbrennung die Verlagerung von in Abfällen enthaltenen Schadstoffen, insbesondere von Schwermetallen, in das Produkt möglichst zu vermeiden, wenn dies eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Belastung der Umwelt bewirkt.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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