Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt.Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt.
(2)Absatz 2,§ 14 Abs. 4 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.Paragraph 14, Absatz 4, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
(3)Absatz 3,Die Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.Die Abfallverbrennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(4)Absatz 4,Abweichend von § 11 Abs. 3 dürfen die Kalibrierung und die Funktionsprüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden, die keine dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen sind.Abweichend von Paragraph 11, Absatz 3, dürfen die Kalibrierung und die Funktionsprüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden, die keine dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen sind.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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