Anl. 9 AVV 2024 Qualitätsanforderungen an Ersatzbrennstoffprodukte

AVV 2024 - Abfallverbrennungsverordnung 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026

  1. 1.Ziffer einsGrenzwerte für das Vorliegen des Abfallendes bei Ersatzbrennstoffen und bestimmungsgemäße Verwendung
  2. 1.1eins Punkt einsGrenzwerte für Ersatzbrennstoffprodukte aus Holzabfällen
  3. 1.2eins Punkt 2Grenzwerte für sonstige Ersatzbrennstoffprodukte
  4. 1.3eins Punkt 3Einhaltung von Grenzwerten
  5. 1.4eins Punkt 4Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils
  6. 1.5eins Punkt 5Bestimmungsgemäße Verwendung
  7. 2.Ziffer 2Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen
  8. 2.12 Punkt einsProbenahmeplanung
  9. 2.22 Punkt 2Probenahmevorschriften
  10. 2.2.12 Punkt 2 Punkt einsUntersuchung des ersten Loses
  11. 2.2.22 Punkt 2 Punkt 2Untersuchungen ab dem zweiten Los
  12. 2.32 Punkt 3Rückstellproben
  13. 2.42 Punkt 4Ausnahmen von der Beprobung
  14. 2.52 Punkt 5Probenvorbereitung
  15. 2.62 Punkt 6Bestimmungsverfahren
  16. 2.72 Punkt 7Beurteilungsnachweis

  1. 1.Ziffer einsGrenzwerte für das Vorliegen des Abfallendes bei Ersatzbrennstoffen und bestimmungsgemäße Verwendung

  1. 1.1eins Punkt einsGrenzwerte für Ersatzbrennstoffprodukte aus Holzabfällen

Holzabfälle sind Abfälle der Schlüsselnummer-Gruppe 17 gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2020. Ersatzbrennstoffe aus Holzabfällen müssen für das Vorliegen des Abfallendes folgende Grenzwerte einhalten.

Parameter

Grenzwerte [mg/kg TM]

Median

80-er Perzentil

As

1,2

1,8

Pb

10

15

Cd

0,8

1,2

Cr

10

15

Hg

0,05

0,075

Zn

140

210

Cl

250

300

F

15

20

Summe PAK (EPA)

2

3

  1. 1.2eins Punkt 2
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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