§ 21 AVV 2024 Schlussbestimmungen

AVV 2024 - Abfallverbrennungsverordnung 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Beginn der verpflichtenden Verwendung elektronischer Spezifikationen und Anwendungen

Für elektronische Übermittlungen sind die durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie am EDM-Portal (edm.gv.at) veröffentlichten Spezifikationen und die für die elektronischen Übermittlungen über das Register eingerichteten Anwendungen zu verwenden. Die Verwendung der jeweiligen Anwendung ist nach Ablauf eines Monats nach ihrer Übernahme in den Regelbetrieb verpflichtend.

In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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