§ 13 GuK-EWRV 2008 Anerkennung von Drittlanddiplomen

Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.10.2007 bis 31.12.9999

Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege (Drittlanddiplome), deren Inhaber/Inhaberinnen

  1. 1.Ziffer einsin einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind und
  2. 2.Ziffer 2eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegen, dass sie drei Jahre die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt haben,eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegen, dass sie drei Jahre die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt haben,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.10.2007 bis 31.12.9999

Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege (Drittlanddiplome), deren Inhaber/Inhaberinnen

  1. 1.Ziffer einsin einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind und
  2. 2.Ziffer 2eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegen, dass sie drei Jahre die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt haben,eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegen, dass sie drei Jahre die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt haben,

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