§ 11 GStG Beschlüsse des Kuratoriums

Gedenkstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung nachweislich spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen worden sind, mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend und der Vorsitz repräsentiert ist.
  2. (2)Absatz 2,Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht zulässig sind. Der Vorhabensbericht gemäß § 14 Abs. 2 bedarf jedenfalls auch der Zustimmung der vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Inneres sowie, insoweit er allenfalls auch Auswirkungen auf eigentümerseitige Investitionen in die überlassenen Immobilien beinhaltet, auch der vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestellten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht zulässig sind. Der Vorhabensbericht gemäß Paragraph 14, Absatz 2, bedarf jedenfalls auch der Zustimmung der vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Inneres sowie, insoweit er allenfalls auch Auswirkungen auf eigentümerseitige Investitionen in die überlassenen Immobilien beinhaltet, auch der vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestellten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung nachweislich spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen worden sind, mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend und der Vorsitz repräsentiert ist.
  2. (2)Absatz 2,Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht zulässig sind. Der Vorhabensbericht gemäß § 14 Abs. 2 bedarf jedenfalls auch der Zustimmung der vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Inneres sowie, insoweit er allenfalls auch Auswirkungen auf eigentümerseitige Investitionen in die überlassenen Immobilien beinhaltet, auch der vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestellten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht zulässig sind. Der Vorhabensbericht gemäß Paragraph 14, Absatz 2, bedarf jedenfalls auch der Zustimmung der vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Inneres sowie, insoweit er allenfalls auch Auswirkungen auf eigentümerseitige Investitionen in die überlassenen Immobilien beinhaltet, auch der vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestellten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

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