§ 16 EEffG (weggefallen)

Bundes-Energieeffizienzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bund verpflichtet sich im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020 Effizienzmaßnahmen an der gesamten beheizten oder gekühlten Gebäudefläche in Österreich, die sich in seinem Eigentum befindet und von ihm genutzt wird, im Umfang von 48,2 GWh durchzuführen. Dies entspricht einer jährlichen Sanierungsquote von 3%. Das Einsparziel soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
    1. 1.Ziffer einsEnergieeinsparcontracting;
    2. 2.Ziffer 2Energiemanagementmaßnahmen;
    3. 3.Ziffer 3Sanierungsmaßnahmen.
  2. (2)Absatz 2,Über die Verpflichtung des Abs. 1 hinaus ist der Bund, vertreten durch das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II, gemeinsam mit der BIG Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. verpflichtet, im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020 Effizienzmaßnahmen an der gesamten beheizten oder gekühlten Gebäudefläche, die sich im Eigentum der BIG Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. befindet und von einem Bundesorgan gemäß Anhang II genutzt wird, im Umfang von 125 GWh durchzuführen.Über die Verpflichtung des Absatz eins, hinaus ist der Bund, vertreten durch das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang römisch zwei, gemeinsam mit der BIG Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. verpflichtet, im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020 Effizienzmaßnahmen an der gesamten beheizten oder gekühlten Gebäudefläche, die sich im Eigentum der BIG Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. befindet und von einem Bundesorgan gemäß Anhang römisch zwei genutzt wird, im Umfang von 125 GWh durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II kann für seinen Vollzugsbereich, abweichend von der anteiligen Erfüllung der Bundesgesamtverpflichtung gemäß Abs. 1, auch individuell ab dem Kalenderjahr 2014 jährlich 3% jener Gebäudefläche gemäß Abs. 1 sanieren bzw. Energieeffizienzmaßnahmen durchführen, deren Eigentümer der Bund und deren Verwalter im Sinne des Abs. 1 es ist. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für die Verpflichtung nach Abs. 2. Ausgenommen von einer Sanierungsverpflichtung sind:Das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang römisch zwei kann für seinen Vollzugsbereich, abweichend von der anteiligen Erfüllung der Bundesgesamtverpflichtung gemäß Absatz eins,, auch individuell ab dem Kalenderjahr 2014 jährlich 3% jener Gebäudefläche gemäß Absatz eins, sanieren bzw. Energieeffizienzmaßnahmen durchführen, deren Eigentümer der Bund und deren Verwalter im Sinne des Absatz eins, es ist. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für die Verpflichtung nach Absatz 2, Ausgenommen von einer Sanierungsverpflichtung sind:
    1. 1.Ziffer einsGebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde,
    2. 2.Ziffer 2Gebäude, die sich im Eigentum des Bundes befinden und Zwecken der Landesverteidigung dienen, außer Einzelunterkünfte oder Bürogebäude des Bundesheeres und anderer Bediensteter der Landesverteidigung,
    3. 3.Ziffer 3Gebäude, die für den Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden, sowie
    4. 4.Ziffer 4Bundesgebäude mit einer Gesamtnutzfläche von 250 m² oder weniger.
    Werden an diesen Gebäuden dennoch Energieeffizienzmaßnahmen vorgenommen, die den Vorgaben dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind diese auf die Energieeffizienzverpflichtung des Bundes anrechenbar.
  4. (4)Absatz 4,Im Falle der Sanierung von öffentlichen Gebäuden des Bundes sind, sofern kostenwirksam durchführbar und technisch machbar, jene Gebäude vorrangig zu sanieren, die die schlechteste Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Dabei ist in erster Linie auf die im OIB-Dokument zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen in einem „Nationalen Plan“ gemäß Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten Standards abzustellen.Im Falle der Sanierung von öffentlichen Gebäuden des Bundes sind, sofern kostenwirksam durchführbar und technisch machbar, jene Gebäude vorrangig zu sanieren, die die schlechteste Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Dabei ist in erster Linie auf die im OIB-Dokument zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen in einem „Nationalen Plan“ gemäß Artikel 9, Absatz 3, der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten Standards abzustellen.
  5. (5)Absatz 5,Es ist zulässig, dass die vom Bund oder vom jeweils zuständigen Bundesorgan gemäß Anhang II in einem bestimmten Jahr durch Effizienzmaßnahmen erzielten Effizienzverbesserungsüberschüsse auf die jährliche Renovierungsquote gemäß Abs. 3 angerechnet werden. Die Anrechnung kann auf die Renovierungsquote der drei vorangegangenen oder drei darauffolgenden Kalenderjahre erfolgen.Es ist zulässig, dass die vom Bund oder vom jeweils zuständigen Bundesorgan gemäß Anhang römisch zwei in einem bestimmten Jahr durch Effizienzmaßnahmen erzielten Effizienzverbesserungsüberschüsse auf die jährliche Renovierungsquote gemäß Absatz 3, angerechnet werden. Die Anrechnung kann auf die Renovierungsquote der drei vorangegangenen oder drei darauffolgenden Kalenderjahre erfolgen.
  6. (6)Absatz 6,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung bessere als die in Abs. 4 festgelegten Werte und andere Bezugsgrößen vorsehen.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung bessere als die in Absatz 4, festgelegten Werte und andere Bezugsgrößen vorsehen.
  7. (7)Absatz 7,Der Bund, vertreten durch das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II, hat für seinen Verantwortungsbereich:Der Bund, vertreten durch das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang römisch zwei, hat für seinen Verantwortungsbereich:
    1. 1.Ziffer einsfür Gebäude, die sich im Eigentum des Bundes befinden und von ihm genutzt werden, bis 2015,
    2. 2.Ziffer 2für denkmalgeschützte Gebäude, die sich im Eigentum des Bundes befinden und von ihm genutzt werden, bis 2017;
    3. 3.Ziffer 3für weitere vom Bund genutzte Gebäude, die im Eigentum der BIG Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. stehen, bis 2019
    einen Maßnahmenplan zu erstellen, der Energieeffizienzmaßnahmen an Bundesgebäuden in obiger Reihenfolge festlegt.
  8. (8)Absatz 8,Im Falle einer Sanierung oder Neuerrichtung von Bundesgebäuden sind, soweit keine technischen oder rechtlichen Gründe entgegenstehen und soweit der Einsatz der jeweiligen Technologie energietechnisch sinnvoll ist, hocheffiziente alternative Systeme im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/31/EU für die Deckung des Warmwasser-, Raumwärme- und Strombedarfs zu installieren. Diese Maßnahmen sind im Falle ihrer effizienzmäßigen Gleichwertigkeit auf das Ziel gemäß Abs. 1 anrechenbar.Im Falle einer Sanierung oder Neuerrichtung von Bundesgebäuden sind, soweit keine technischen oder rechtlichen Gründe entgegenstehen und soweit der Einsatz der jeweiligen Technologie energietechnisch sinnvoll ist, hocheffiziente alternative Systeme im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2010/31/EU für die Deckung des Warmwasser-, Raumwärme- und Strombedarfs zu installieren. Diese Maßnahmen sind im Falle ihrer effizienzmäßigen Gleichwertigkeit auf das Ziel gemäß Absatz eins, anrechenbar.
  9. (9)Absatz 9,Scheidet ein Gebäude, das gemäß Abs. 3 unter die Verpflichtung des Bundes zur Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen fällt, aus dem Gebäudebestand des Bundes aus (Abriss, Verkauf oder Außerdienststellen) und wird es in einem der zwei darauffolgenden Jahre durch ein neues Gebäude oder durch die intensivere Nutzung anderer Gebäude ersetzt, so ist diese Maßnahme ebenfalls auf die Zielvorgaben des Bundes gemäß Abs. 1 anzurechnen.Scheidet ein Gebäude, das gemäß Absatz 3, unter die Verpflichtung des Bundes zur Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen fällt, aus dem Gebäudebestand des Bundes aus (Abriss, Verkauf oder Außerdienststellen) und wird es in einem der zwei darauffolgenden Jahre durch ein neues Gebäude oder durch die intensivere Nutzung anderer Gebäude ersetzt, so ist diese Maßnahme ebenfalls auf die Zielvorgaben des Bundes gemäß Absatz eins, anzurechnen.
  10. (10)Absatz 10,Nach dem 31. Dezember 2018 haben neuerrichtete Gebäude, die vom Bund als Eigentümer genutzt werden, den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erfüllen.
  11. (11)Absatz 11,Der Bund hat für alle, in seinem Eigentum stehenden, Gebäude einen Energieausweis im Sinne des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes 2012 nach folgendem Zeitplan erstellen zu lassen:
    1. 1.Ziffer einsfür Gebäude, die von den Bundesdienststellen gemäß Anhang II verwaltet werden, bis 2015;für Gebäude, die von den Bundesdienststellen gemäß Anhang römisch zwei verwaltet werden, bis 2015;
    2. 2.Ziffer 2für Gebäude, die von sonstigen Bundesdienststellen verwaltet werden, bis 2017;
    3. 3.Ziffer 3für weitere vom Bund genutzte Gebäude, die im Eigentum der BIG Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. stehen, bis 2019.
  12. (12)Absatz 12,Das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II hat innerhalb der Geltungsdauer des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz der Gebäude, deren Eigentümer es ist, den im Ausweis enthaltenen Empfehlungen nach Möglichkeit nachzukommen.Das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang römisch zwei hat innerhalb der Geltungsdauer des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz der Gebäude, deren Eigentümer es ist, den im Ausweis enthaltenen Empfehlungen nach Möglichkeit nachzukommen.
  13. (13)Absatz 13,Die Bundesregierung hat bis Ende 2015 zur Erfüllung ihrer Sanierungsverpflichtung gemäß Abs. 3 für die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Verpflichteten verbindliche Leitlinien für bauökologisch vorbildhafte Sanierungen zu erstellen. Diese Leitlinien sollen insbesondere einer Lebenszyklusbetrachtung, der Verwendung bauökologisch vorbildhafter Materialien sowie Anforderungen an eine gesundheitlich unbedenkliche Innenraumluftqualität Rechnung tragen.Die Bundesregierung hat bis Ende 2015 zur Erfüllung ihrer Sanierungsverpflichtung gemäß Absatz 3, für die gemäß Absatz eins und Absatz 2, Verpflichteten verbindliche Leitlinien für bauökologisch vorbildhafte Sanierungen zu erstellen. Diese Leitlinien sollen insbesondere einer Lebenszyklusbetrachtung, der Verwendung bauökologisch vorbildhafter Materialien sowie Anforderungen an eine gesundheitlich unbedenkliche Innenraumluftqualität Rechnung tragen.
§ 16 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 14.06.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 14.06.2023
  1. (1)Absatz eins,Der Bund verpflichtet sich im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020 Effizienzmaßnahmen an der gesamten beheizten oder gekühlten Gebäudefläche in Österreich, die sich in seinem Eigentum befindet und von ihm genutzt wird, im Umfang von 48,2 GWh durchzuführen. Dies entspricht einer jährlichen Sanierungsquote von 3%. Das Einsparziel soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
    1. 1.Ziffer einsEnergieeinsparcontracting;
    2. 2.Ziffer 2Energiemanagementmaßnahmen;
    3. 3.Ziffer 3Sanierungsmaßnahmen.
  2. (2)Absatz 2,Über die Verpflichtung des Abs. 1 hinaus ist der Bund, vertreten durch das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II, gemeinsam mit der BIG Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. verpflichtet, im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020 Effizienzmaßnahmen an der gesamten beheizten oder gekühlten Gebäudefläche, die sich im Eigentum der BIG Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. befindet und von einem Bundesorgan gemäß Anhang II genutzt wird, im Umfang von 125 GWh durchzuführen.Über die Verpflichtung des Absatz eins, hinaus ist der Bund, vertreten durch das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang römisch zwei, gemeinsam mit der BIG Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. verpflichtet, im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020 Effizienzmaßnahmen an der gesamten beheizten oder gekühlten Gebäudefläche, die sich im Eigentum der BIG Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. befindet und von einem Bundesorgan gemäß Anhang römisch zwei genutzt wird, im Umfang von 125 GWh durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II kann für seinen Vollzugsbereich, abweichend von der anteiligen Erfüllung der Bundesgesamtverpflichtung gemäß Abs. 1, auch individuell ab dem Kalenderjahr 2014 jährlich 3% jener Gebäudefläche gemäß Abs. 1 sanieren bzw. Energieeffizienzmaßnahmen durchführen, deren Eigentümer der Bund und deren Verwalter im Sinne des Abs. 1 es ist. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für die Verpflichtung nach Abs. 2. Ausgenommen von einer Sanierungsverpflichtung sind:Das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang römisch zwei kann für seinen Vollzugsbereich, abweichend von der anteiligen Erfüllung der Bundesgesamtverpflichtung gemäß Absatz eins,, auch individuell ab dem Kalenderjahr 2014 jährlich 3% jener Gebäudefläche gemäß Absatz eins, sanieren bzw. Energieeffizienzmaßnahmen durchführen, deren Eigentümer der Bund und deren Verwalter im Sinne des Absatz eins, es ist. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für die Verpflichtung nach Absatz 2, Ausgenommen von einer Sanierungsverpflichtung sind:
    1. 1.Ziffer einsGebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde,
    2. 2.Ziffer 2Gebäude, die sich im Eigentum des Bundes befinden und Zwecken der Landesverteidigung dienen, außer Einzelunterkünfte oder Bürogebäude des Bundesheeres und anderer Bediensteter der Landesverteidigung,
    3. 3.Ziffer 3Gebäude, die für den Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden, sowie
    4. 4.Ziffer 4Bundesgebäude mit einer Gesamtnutzfläche von 250 m² oder weniger.
    Werden an diesen Gebäuden dennoch Energieeffizienzmaßnahmen vorgenommen, die den Vorgaben dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind diese auf die Energieeffizienzverpflichtung des Bundes anrechenbar.
  4. (4)Absatz 4,Im Falle der Sanierung von öffentlichen Gebäuden des Bundes sind, sofern kostenwirksam durchführbar und technisch machbar, jene Gebäude vorrangig zu sanieren, die die schlechteste Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Dabei ist in erster Linie auf die im OIB-Dokument zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen in einem „Nationalen Plan“ gemäß Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten Standards abzustellen.Im Falle der Sanierung von öffentlichen Gebäuden des Bundes sind, sofern kostenwirksam durchführbar und technisch machbar, jene Gebäude vorrangig zu sanieren, die die schlechteste Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Dabei ist in erster Linie auf die im OIB-Dokument zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen in einem „Nationalen Plan“ gemäß Artikel 9, Absatz 3, der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten Standards abzustellen.
  5. (5)Absatz 5,Es ist zulässig, dass die vom Bund oder vom jeweils zuständigen Bundesorgan gemäß Anhang II in einem bestimmten Jahr durch Effizienzmaßnahmen erzielten Effizienzverbesserungsüberschüsse auf die jährliche Renovierungsquote gemäß Abs. 3 angerechnet werden. Die Anrechnung kann auf die Renovierungsquote der drei vorangegangenen oder drei darauffolgenden Kalenderjahre erfolgen.Es ist zulässig, dass die vom Bund oder vom jeweils zuständigen Bundesorgan gemäß Anhang römisch zwei in einem bestimmten Jahr durch Effizienzmaßnahmen erzielten Effizienzverbesserungsüberschüsse auf die jährliche Renovierungsquote gemäß Absatz 3, angerechnet werden. Die Anrechnung kann auf die Renovierungsquote der drei vorangegangenen oder drei darauffolgenden Kalenderjahre erfolgen.
  6. (6)Absatz 6,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung bessere als die in Abs. 4 festgelegten Werte und andere Bezugsgrößen vorsehen.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung bessere als die in Absatz 4, festgelegten Werte und andere Bezugsgrößen vorsehen.
  7. (7)Absatz 7,Der Bund, vertreten durch das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II, hat für seinen Verantwortungsbereich:Der Bund, vertreten durch das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang römisch zwei, hat für seinen Verantwortungsbereich:
    1. 1.Ziffer einsfür Gebäude, die sich im Eigentum des Bundes befinden und von ihm genutzt werden, bis 2015,
    2. 2.Ziffer 2für denkmalgeschützte Gebäude, die sich im Eigentum des Bundes befinden und von ihm genutzt werden, bis 2017;
    3. 3.Ziffer 3für weitere vom Bund genutzte Gebäude, die im Eigentum der BIG Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. stehen, bis 2019
    einen Maßnahmenplan zu erstellen, der Energieeffizienzmaßnahmen an Bundesgebäuden in obiger Reihenfolge festlegt.
  8. (8)Absatz 8,Im Falle einer Sanierung oder Neuerrichtung von Bundesgebäuden sind, soweit keine technischen oder rechtlichen Gründe entgegenstehen und soweit der Einsatz der jeweiligen Technologie energietechnisch sinnvoll ist, hocheffiziente alternative Systeme im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/31/EU für die Deckung des Warmwasser-, Raumwärme- und Strombedarfs zu installieren. Diese Maßnahmen sind im Falle ihrer effizienzmäßigen Gleichwertigkeit auf das Ziel gemäß Abs. 1 anrechenbar.Im Falle einer Sanierung oder Neuerrichtung von Bundesgebäuden sind, soweit keine technischen oder rechtlichen Gründe entgegenstehen und soweit der Einsatz der jeweiligen Technologie energietechnisch sinnvoll ist, hocheffiziente alternative Systeme im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2010/31/EU für die Deckung des Warmwasser-, Raumwärme- und Strombedarfs zu installieren. Diese Maßnahmen sind im Falle ihrer effizienzmäßigen Gleichwertigkeit auf das Ziel gemäß Absatz eins, anrechenbar.
  9. (9)Absatz 9,Scheidet ein Gebäude, das gemäß Abs. 3 unter die Verpflichtung des Bundes zur Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen fällt, aus dem Gebäudebestand des Bundes aus (Abriss, Verkauf oder Außerdienststellen) und wird es in einem der zwei darauffolgenden Jahre durch ein neues Gebäude oder durch die intensivere Nutzung anderer Gebäude ersetzt, so ist diese Maßnahme ebenfalls auf die Zielvorgaben des Bundes gemäß Abs. 1 anzurechnen.Scheidet ein Gebäude, das gemäß Absatz 3, unter die Verpflichtung des Bundes zur Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen fällt, aus dem Gebäudebestand des Bundes aus (Abriss, Verkauf oder Außerdienststellen) und wird es in einem der zwei darauffolgenden Jahre durch ein neues Gebäude oder durch die intensivere Nutzung anderer Gebäude ersetzt, so ist diese Maßnahme ebenfalls auf die Zielvorgaben des Bundes gemäß Absatz eins, anzurechnen.
  10. (10)Absatz 10,Nach dem 31. Dezember 2018 haben neuerrichtete Gebäude, die vom Bund als Eigentümer genutzt werden, den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erfüllen.
  11. (11)Absatz 11,Der Bund hat für alle, in seinem Eigentum stehenden, Gebäude einen Energieausweis im Sinne des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes 2012 nach folgendem Zeitplan erstellen zu lassen:
    1. 1.Ziffer einsfür Gebäude, die von den Bundesdienststellen gemäß Anhang II verwaltet werden, bis 2015;für Gebäude, die von den Bundesdienststellen gemäß Anhang römisch zwei verwaltet werden, bis 2015;
    2. 2.Ziffer 2für Gebäude, die von sonstigen Bundesdienststellen verwaltet werden, bis 2017;
    3. 3.Ziffer 3für weitere vom Bund genutzte Gebäude, die im Eigentum der BIG Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. stehen, bis 2019.
  12. (12)Absatz 12,Das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II hat innerhalb der Geltungsdauer des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz der Gebäude, deren Eigentümer es ist, den im Ausweis enthaltenen Empfehlungen nach Möglichkeit nachzukommen.Das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang römisch zwei hat innerhalb der Geltungsdauer des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz der Gebäude, deren Eigentümer es ist, den im Ausweis enthaltenen Empfehlungen nach Möglichkeit nachzukommen.
  13. (13)Absatz 13,Die Bundesregierung hat bis Ende 2015 zur Erfüllung ihrer Sanierungsverpflichtung gemäß Abs. 3 für die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Verpflichteten verbindliche Leitlinien für bauökologisch vorbildhafte Sanierungen zu erstellen. Diese Leitlinien sollen insbesondere einer Lebenszyklusbetrachtung, der Verwendung bauökologisch vorbildhafter Materialien sowie Anforderungen an eine gesundheitlich unbedenkliche Innenraumluftqualität Rechnung tragen.Die Bundesregierung hat bis Ende 2015 zur Erfüllung ihrer Sanierungsverpflichtung gemäß Absatz 3, für die gemäß Absatz eins und Absatz 2, Verpflichteten verbindliche Leitlinien für bauökologisch vorbildhafte Sanierungen zu erstellen. Diese Leitlinien sollen insbesondere einer Lebenszyklusbetrachtung, der Verwendung bauökologisch vorbildhafter Materialien sowie Anforderungen an eine gesundheitlich unbedenkliche Innenraumluftqualität Rechnung tragen.
§ 16 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen.

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