§ 2 Heb-EWRV 2008 Verweisungen

Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung auf die Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (GuK-EWRV 2008), BGBl. II Nr. 193/2008, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Soweit in dieser Verordnung auf die Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (GuK-EWRV 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2008,, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf das Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 8/2016BGBl. I Nr. 65/2022, anzuwenden.Soweit in dieser Verordnung auf das Hebammengesetz (HebG), Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 865 aus 20162022,, anzuwenden.

Stand vor dem 19.01.2024

In Kraft vom 14.06.2016 bis 19.01.2024
  1. (1)Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung auf die Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (GuK-EWRV 2008), BGBl. II Nr. 193/2008, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Soweit in dieser Verordnung auf die Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (GuK-EWRV 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2008,, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf das Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 8/2016BGBl. I Nr. 65/2022, anzuwenden.Soweit in dieser Verordnung auf das Hebammengesetz (HebG), Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 865 aus 20162022,, anzuwenden.

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