Gesetzesaktualisierungen

476 Gesetze aktualisiert am 13.08.2026

Gesetze 141-150 von 476

5 Paragrafen zu Gründungskonvent-Vergütungsverordnung (GKVV) aktualisiert


§ 3 GKVV Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Tätigkeiten im Zeitraum von Oktober 2022 bis zum Inkrafttreten der Verordnung sind gemäß § 2 Abs. 1 abzugelten. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Tätigkeiten im Zeitraum von Oktober... mehr lesen...


§ 2 GKVV Festlegung der Vergütung

(1)Absatz eins,Die Vergütung für die Mitglieder des Gründungskonvents beträgt in den ersten 24 Monaten der Tätigkeit pro Monat:Einfaches MitgliedEUR 2.000,--Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender VorsitzenderEUR 4.000,--Vorsitzende oder VorsitzenderEUR 4.500,--(2)Absatz 2,Ab dem 25. ... mehr lesen...


§ 1 GKVV Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Mitglieder des Gründungskonvents gemäß § 6 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022. Diese Verordnung gilt für die Mitglieder des Gründungskonvents gemäß Paragraph 6, Absatz 6, des Bundesgesetzes über... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

19 Paragrafen zu Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung (NFBioV) aktualisiert


§ 15 NFBioV Übergangsbestimmung

Bis zum 31. Dezember 2030 kann auch Energie aus Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Brennstoffen aus Biomasse für die in Art. 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2018/2001, geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. L Nr. 2413 vom 31.10.2023 S. 1... mehr lesen...


§ 14 NFBioV Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2)Absatz 2,Die Anforderungen an Unternehmen gemäß dieser Verordnung gelten bis zum 29. Dezember 2023 auch dann als erfüllt, wenn diese durch ein Unternehmen mangels anerkannter Zertifizierungssysteme, mangels reg... mehr lesen...


§ 13 NFBioV Bezugnahme auf Rechtsvorschriften

Verweise in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. mehr lesen...


§ 12 NFBioV Personenbezogene Bezeichnungen

Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts. mehr lesen...


§ 11 NFBioV Gebühren

(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde kann für folgende Tätigkeiten in Vollziehung dieser Verordnung eine Gebühr von Zertifizierungsstellen einheben:1.Ziffer einsRegistrierung von Zertifizierungsstellen (§ 5) undRegistrierung von Zertifizierungsstellen (Paragraph 5,) und2.Ziffer 2Überwachung von ... mehr lesen...


§ 10 NFBioV Aufgaben der Behörde

(1)Absatz eins,Zuständige Behörde nach dieser Verordnung ist das Bundesamt für Wald.(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde hat die Arbeitsweise der gemäß § 5 registrierten Zertifizierungsstellen nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 zu überwachen.Die zuständige Behörde hat die Arbeitsweise der gemäß Paragrap... mehr lesen...


§ 9 NFBioV Massenbilanzsystem

(1)Absatz eins,Unternehmen haben beim Ausweisen der Nachhaltigkeit forstwirtschaftlicher Biomasse erforderlichenfalls ein Massenbilanzsystem zu verwenden, das1.Ziffer einses erlaubt, Lieferungen von Rohstoffen oder Brennstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften ... mehr lesen...


§ 8 NFBioV Anforderungen an Unternehmen

(1)Absatz eins,Unternehmen haben sich zum Nachweis der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen in Bezug auf die von ihnen gelieferte oder verwendete forstwirtschaftliche Biomasse einer Zertifizierungsstelle zu bedienen, die die Einhaltung der Kriterien gemäß § 3 un... mehr lesen...


§ 7 NFBioV Anforderungen an Erzeuger

(1)Absatz eins,Erzeuger von forstwirtschaftlicher Biomasse von im Inland gelegenen Waldflächen haben den Nachweis der Nachhaltigkeit der geernteten Biomasse gemäß § 3 Abs. 7 Z 1 durch eine schriftliche Selbsterklärung zu erbringen, in der sie bestätigen, dass die Biomasse im Inland geerntet wurde... mehr lesen...


§ 6 NFBioV Aufgaben von Zertifizierungsstellen

(1)Absatz eins,Zertifizierungsstellen stellen Unternehmen in einem anerkannten Zertifizierungssystem bei Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen Zertifikate aus.(2)Absatz 2,Sie kontrollieren im Rahmen eines Erstaudits, ob die Unternehmen die Vorausset... mehr lesen...


§ 5 NFBioV Registrierung von Zertifizierungsstellen

(1)Absatz eins,Zertifizierungsstellen, die Zertifikate für Unternehmen mit Sitz im Inland ausstellen und Unternehmen und Erzeuger mit Sitz im Inland kontrollieren, haben sich unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat ha... mehr lesen...


§ 4 NFBioV Kriterien für Treibhausgaseinsparungen

Für forstwirtschaftliche Biomasse, die im Inland unter Hinweis auf ihr Einsparungspotenzial bei Treibhausgasemissionen in Verkehr gesetzt wird, sind die Kriterien bzw. Unterkriterien gemäß Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 maßgeblich. Für forstwirtschaftlich... mehr lesen...


§ 3 NFBioV Nachhaltigkeitskriterien

(1)Absatz eins,Forstwirtschaftliche Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen verwendet oder in Verkehr gebracht wird und im Inland, in der Europäischen Union oder in Drittstaaten produziert und als nachhaltig ausgewiesen wird, muss die... mehr lesen...


§ 2b NFBioV Ausnahmen vom Kaskadennutzungsprinzip

(1)Absatz eins,Das Kaskadennutzungsprinzip gemäß § 2a Abs. 1 gilt nicht,Das Kaskadennutzungsprinzip gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, gilt nicht,1.Ziffer einswenn die Energieversorgungssicherheit Österreichs gewahrt werden muss oder2.Ziffer 2bei Nutzung forstwirtschaftlicher Biomasse für den Eige... mehr lesen...


§ 2a NFBioV Besondere Fördervoraussetzungen für die Energieerzeugung aus Holz

(1)Absatz eins,Förderungen für aus Holzbiomasse erzeugte Elektrizität, Wärme oder Kälte dürfen nur dann gewährt werden, wenn die Holzbiomasse nicht nach dem Prinzip der Kaskadennutzung wie folgt eingesetzt werden kann:1.Ziffer einszur Herstellung von Holzprodukten,2.Ziffer 2zur Verlängerung der L... mehr lesen...


§ 2 NFBioV Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:1.Ziffer eins„Forstwirtschaftliche Biomasse“ ist der biologisch abbaubare Teil von Erzeugnissen der forstwirtschaftlichen Urproduktion einschließlich deren Reststoffe;2.Ziffer 2„Reststoffe“ sind Stoffe, die unmittelbar in der Forstwirtscha... mehr lesen...


§ 1 NFBioV Ziel und Geltungsbereich

(1)Absatz eins,Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L 1711 vom 26.6.2024, S. 1, im Hinblick aufDiese Ve... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

19 Paragrafen zu Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung (NLAV) aktualisiert


§ 13 NLAV Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Die § 1, § 2, § 3, § 3a, § 3b Abs. 1 bis 3 und 5, § 4, § 5 Abs. 1 bis 3 und 5, § 6 Abs. 3, § 7, § 8, § 9 Abs. 1 bis 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 1 und 2 und § 12a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in ... mehr lesen...


§ 12a NLAV Personenbezogene Bezeichnungen

Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts. mehr lesen...


§ 12 NLAV Kostenersatz

(1)Absatz eins,Im Rahmen der Vollziehung gemäß § 3 kann die AMA als Systembetreiberin für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Unternehmen und Zertifizierungsstellen einheben:Im Rahmen der Vollziehung gemäß Paragraph 3, kann die AMA als Systembetreiberin für folgende Tätig... mehr lesen...


§ 11a NLAV Überprüfung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen durch die Behörde

(1)Absatz eins,Zuständige Behörde für die Registrierung und Überwachung der Zertifizierungsstellen gemäß § 3a und § 3b ist die AMA.Zuständige Behörde für die Registrierung und Überwachung der Zertifizierungsstellen gemäß Paragraph 3 a und Paragraph 3 b, ist die AMA.(2)Absatz 2,Die AMA hat die Arb... mehr lesen...


§ 11 NLAV Maßnahmen

(1)Absatz eins,Werden im Rahmen der Vollziehung dieser Verordnung bei der Kontrolle Mängel festgestellt, so hat die AMA als Systembetreiberin unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist die Durchführung geeigneter betrieblicher Maßnahmen anzuordnen.(2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 angeord... mehr lesen...


§ 10 NLAV Kontrolltätigkeit

(1)Absatz eins,Die AMA hat im Rahmen der Kontrolltätigkeit als Systembetreiberin zu prüfen, ob die Anforderungen nach den §§ 4 und 5 erfüllt werden. Die zu kontrollierenden Unternehmen werden anhand einer Risikoauswahl bestimmt. Dabei sind alle Unternehmen, die nicht der Kleinmengenregelung nach ... mehr lesen...


§ 9 NLAV Melde- und Auskunftspflichten

(1)Absatz eins,Die Unternehmen haben zu den vom jeweiligen Systembetreiber festgelegten Fristen und Kriterien zu melden. Die im Rahmen des AACS gemeldeten Unternehmen haben der AMA als Systembetreiberin ihre Massenbilanzen mit nachhaltiger Ware quartalsweise bis zum Ende des dem jeweiligen Quarta... mehr lesen...


§ 8 NLAV Einbeziehung von Zertifizierungsstellen

(1)Absatz eins,Der Systembetreiber hat für die Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 Zertifizierungsstellen einzubinden.Der Systembetreiber hat für die Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29, der Richt... mehr lesen...


§ 7 NLAV Massenbilanzsysteme

(1)Absatz eins,Die Unternehmen haben beim Ausweisen der Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe Massenbilanzsysteme zu verwenden, die nachfolgende Anforderungen erfüllen:1.Ziffer einsDas Massenbilanzsystem erlaubt es, Lieferungen von Rohstoffen oder Brennstoffen mit unterschiedlichen N... mehr lesen...


§ 6 NLAV Registrierung

(1)Absatz eins,Unternehmen, die landwirtschaftliche Ausgangsstoffe als nachhaltig ausweisen, haben sich beim jeweiligen Systembetreiber zur Registrierung anzumelden.(2)Absatz 2,Die AMA hat ein Verzeichnis der bei ihr registrierten Unternehmen zu führen und zu veröffentlichen.(3)Absatz 3,Betriebsi... mehr lesen...


§ 5 NLAV Anforderungen an Unternehmen

(1)Absatz eins,Die Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß § 4 nachweisen. Diese Aufzeichnungen sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren und auf Verlangen jederzeit dem Systembetreiber ... mehr lesen...


§ 4 NLAV Nachhaltigkeitsanforderungen für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe

(1)Absatz eins,Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen verwendet oder in Verkehr gebracht werden und im Inland, in der Europäischen Union oder in Drittstaaten produziert und als nachhaltig ausgewiesen werden,... mehr lesen...


§ 3b NLAV Aufgaben von Zertifizierungsstellen

(1)Absatz eins,Zertifizierungsstellen stellen Unternehmen in einem anerkannten freiwilligen Zertifizierungssystem bei Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen Zertifikate aus.(2)Absatz 2,Sie kontrollieren im Rahmen eines Erstaudits, ob die Unternehmen ... mehr lesen...


§ 3a NLAV Registrierung von Zertifizierungsstellen

(1)Absatz eins,Zertifizierungsstellen, die Zertifikate für Unternehmen mit Sitz im Inland in einem anerkannten freiwilligen Zertifizierungssystem ausstellen und Unternehmen und Betriebe mit Sitz im Inland kontrollieren, haben sich unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im Inland, einem anderen Mitgl... mehr lesen...


§ 3 NLAV

Die AMA ist Systembetreiberin des anerkannten nationalen Zertifizierungssystems Austrian Agricultural Certification Scheme (AACS) gemäß Art. 30 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in Verbindung mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1656 der Kommission, ABl. Nr. L 249 vom 27.09.2022 S.50 und kann ... mehr lesen...


§ 2 NLAV

Begriffsbestimmungen Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:1.Ziffer eins„Biokraftstoffe“ sind flüssige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden;2.Ziffer 2„flüssige Biobrennstoffe“ sind flüssige Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und für de... mehr lesen...


§ 1 NLAV

Ziel und Geltungsbereich(1)Absatz eins,Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, im Hinblick aufDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zur... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

12 Paragrafen zu Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung (AEV Zucker- und Stärkeerzeugung) aktualisiert


Anl. 3 AEV Zucker- und Stärkeerzeugung (weggefallen)

Anl. 3 AEV Zucker- und Stärkeerzeugung seit 23.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

 I)römisch eins)Anforderungen an Einleitungen in ein FließgewässerII)römisch zwei)Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche KanalisationAllgemeine Parameter  Temperatur a)30°C35°CFischeitoxizität GF,Ei b) mehr lesen...


Anl. 1 AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

 I)römisch eins)Anforderungen an Einleitungen in ein FließgewässerII)römisch zwei)Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche KanalisationAllgemeine Parameter  Temperatur a)30 °C35 °CFischeitoxizität GF,Ei b) mehr lesen...


§ 6 AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L... mehr lesen...


§ 5 AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

(1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 hat innerhalb von 5 Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung de... mehr lesen...


§ 4 AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

(1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:1.Ziffer einsSofern in den Z 2 und Z 3 keine anderen Regelungen getroffen werden, gi... mehr lesen...


§ 3 AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

(1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Abwassereinleitung ge... mehr lesen...


§ 2 AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A und B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Ammonium und adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX). Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A und B werden gefährliche Abwasserinhaltss... mehr lesen...


§ 1 AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen zur Erzeugung von Zucker unter Einsatz von zuckerhaltigen pflanzlichen Rohstoffen mit den Tätigkeiten1.Ziffer einsGewinnen von festem oder flüssigem Zucker;2.Ziffer 2Herstellen von zucker... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

54 Paragrafen zu Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023) aktualisiert


§ 52 VbF 2023 Notifikation

(1)Absatz eins,Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S.... mehr lesen...


§ 51 VbF 2023 Außerkrafttreten

Gemäß § 125 Abs. 7 ASchG wird festgestellt, dass mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß § 122 Abs. 5 Z 1 ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2005, ... mehr lesen...


§ 50 VbF 2023 Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2)Absatz 2,§ 12 Abs. 1 Z 4, § 33 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 3, § 35, § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 4, § 39 Abs. 3 Z 4, § 49 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 5 bis Z 10 sowie § 52 in der Fassung der Verordnun... mehr lesen...


§ 49 VbF 2023 Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, für Eisenbahnanlagen und Bodeneinrichtungen, mit deren Bau vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurde, und für vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte Rohrleitungsanlagen gilt diese Verordnung mit folgenden Abweichu... mehr lesen...


§ 48 VbF 2023 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Geschlechtsneutrale Bezeichnung Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. mehr lesen...


§ 47 VbF 2023 Verkaufsräume und Vorratsräume

(1)Absatz eins,Verkaufsräume, in denen brennbare Flüssigkeiten zum Verkauf angeboten werden, und Vorratsräume, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert oder zum Verkauf vorrätig gehalten werden, müssen gegenüber betriebsfremden Gebäudeteilen als eigener Brandabschnitt ausgebildet sein; dies ist ... mehr lesen...


§ 46 VbF 2023 Füll- und Betankungsvorgänge auf Eisenbahnanlagen

Bei Füll- und Betankungsvorgängen auf Eisenbahnanlagen müssen folgende Mindeststandards eingehalten werden:1.Ziffer einsDie Füll- und Betankungsvorgänge müssen ehestmöglich abgeschlossen werden;2.Ziffer 2bei Füll- und Betankungsvorgängen müssen die beteiligten Fahrzeuge gegen Bewegen und Entrolle... mehr lesen...


§ 45 VbF 2023 Füllstellen an Tankstellen

(1)Absatz eins,Füllstellen an Tankstellen müssen den Anforderungen des § 39 Abs. 1 und 2, des § 43 Abs. 3 und 4, des § 44 Abs. 3 sowie den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.Füllstellen an Tankstellen müssen den Anforderungen des Paragraph 39, Absatz eins und 2, des Paragraph 43, Absat... mehr lesen...


§ 44 VbF 2023 Füllstellen für Transportfahrzeuge und ortsbewegliche Behälter (Füllanlagen)

(1)Absatz eins,Füllanlagen müssen den Anforderungen des § 39 Abs. 1 und 2, des § 43 Abs. 3 und 4 sowie den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.Füllanlagen müssen den Anforderungen des Paragraph 39, Absatz eins und 2, des Paragraph 43, Absatz 3 und 4 sowie den Anforderungen der Absätze 2... mehr lesen...


§ 43 VbF 2023 Füllstellen

Füllstellen – allgemeine Anforderungen(1)Absatz eins,Die Befüllung von fest verbundenen Tanks, Aufsetztanks oder Tankcontainern auf Kraftfahrzeugen darf nur über Füllstellen erfolgen. Die Befüllung direkt aus anderen Tankfahrzeugen ist innerhalb von Betriebsanlagen oder Arbeitsstätten nicht zuläs... mehr lesen...


§ 42 VbF 2023 Tankstellen ohne Anwesenheit einer verantwortlichen Aufsichtsperson

(1)Absatz eins,Das Betanken durch Kunden ohne eine verantwortliche Aufsichtsperson ist an öffentlichen Tankstellen zulässig, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:1.Ziffer einsDie Betankungsfläche der für den Betrieb ohne eine verantwortliche Aufsichtsperson vorgesehenen Zapfsäule mus... mehr lesen...


§ 41 VbF 2023 Zapfschläuche und Zapfventile

(1)Absatz eins,Zapfschläuche müssen mit einer Sicherung ausgestattet sein, die bei einem Abriss des Zapfschlauches selbsttätig das an der Zapfsäule verbleibende Ende der Abrissstelle verschließt.(2)Absatz 2,Zapfschläuche von Zapfsäulen und Zapfgeräten müssen am Schlauchauslauf mit einem geeignete... mehr lesen...


§ 40 VbF 2023 Zapfsäulen und Zapfgeräte

(1)Absatz eins,Zapfsäulen und Zapfgeräte müssen gegen Beschädigung durch Anfahren geschützt sein (zB durch eine Umwehrung oder durch die Anordnung eines Sockels für die Zapfsäulenaufstellung). Ein ausreichender Schutz einer Zapfsäule gegen Beschädigung durch Anfahren ist jedenfalls durch eine Aus... mehr lesen...


§ 39 VbF 2023 Abgabeeinrichtungen

(1)Absatz eins,Im Wirkbereich um Abgabeeinrichtungen für Ottokraftstoffe dürfen keine ortsfesten Zündquellen vorhanden sein. Dies gilt nicht, wenn durch andere Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass zündfähige Dampf-Luft-Gemische nicht entstehen oder nicht zu Zündquellen in diesem Bereich, wie ... mehr lesen...


§ 38 VbF 2023 Abgabeeinrichtungen – grundlegende Anforderungen

(1)Absatz eins,Abgabeeinrichtungen dürfen, soweit § 39 Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nur an gut durchlüfteten Orten im Freien aufgestellt werden.Abgabeeinrichtungen dürfen, soweit Paragraph 39, Absatz 3, nicht anderes bestimmt, nur an gut durchlüfteten Orten im Freien aufgestellt werden.(2)Absat... mehr lesen...


§ 37 VbF 2023 Sicherheitseinrichtungen an Tankstellen

(1)Absatz eins,Die Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten aus Lagerbehältern über Abgabeeinrichtungen ist nur dann zulässig, wenn1.Ziffer einsdiese Tätigkeit von einer für die Tankstelle verantwortlichen Person vorgenommen wird oder2.Ziffer 2im Fall der Selbstbedienung eine verantwortliche Aufsichts... mehr lesen...


§ 36 VbF 2023 Tankstellen

Tankstellen – grundlegende Anforderungen(1)Absatz eins,Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge und Gasöle zu Heizzwecken dürfen für die Abgabe an Zapfsäulen in Tankstellen, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, nur in unterirdischen Lagerbehältern oder in Behältern von Kleinzapfgeräten gel... mehr lesen...


§ 35 VbF 2023 Bemessung der Schutzstreifen

(1)Absatz eins,Die Breite der Schutzstreifen muss den folgenden Absätzen entsprechend von der Außenseite der Auffangwanne bemessen sein. Entleerte Behälter für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3, die Reste von brennbaren Flüssigkeiten oder Dämpfe enthalten... mehr lesen...


§ 34 VbF 2023 Oberirdische Lagerung – Schutzstreifen

(1)Absatz eins,Bei oberirdischer Lagerung brennbarer Flüssigkeiten müssen um Lagerbereiche Schutzstreifen eingerichtet sein.(2)Absatz 2,Innerhalb der Schutzstreifen ist jegliche weitere Nutzung in Form von Bebauung, Lagerung oder zeitweiligem Abstellen, mit Ausnahme von Betankungs- oder Befüllung... mehr lesen...


§ 33 VbF 2023 Oberirdische Lagerung – Lagermengen

(1)Absatz eins,Brennbare Flüssigkeiten dürfen nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle sowie der folgenden Absätze oberirdisch gelagert werden. Die in den jeweiligen Tabellenspalten angegebenen Werte sind die höchstzulässigen Lagermengen für die entsprechende Gefahrenkategorie je Lagerungsart. In e... mehr lesen...


§ 32 VbF 2023 Zusammenlagerung

(1)Absatz eins,Zusammenlagerungen von brennbaren Flüssigkeiten in Lagerräumen, Lagergebäuden, Lagerbereichen und Sicherheitsschränken dürfen nach Maßgabe der folgenden Absätze erfolgen.(2)Absatz 2,Für eine Zusammenlagerung von brennbaren Flüssigkeiten, welche außer der Brennbarkeit weitere Gefahr... mehr lesen...


§ 31 VbF 2023 Unzulässige Lagerung

Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht gelagert werden1.Ziffer einsin Ein-, Aus- und Durchgängen, sowie in Ein-, Aus- und Durchfahrten,2.Ziffer 2in Gängen und Stiegenhäusern,3.Ziffer 3in Pufferräumen und Schleusen,4.Ziffer 4in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten beengten Bereic... mehr lesen...


§ 30 VbF 2023 Lagerung

Allgemeine Bestimmungen(1)Absatz eins,Brennbare Flüssigkeiten müssen vor gefahrbringender direkter Sonneneinstrahlung oder sonstiger gefahrenbringender Wärmeeinwirkung geschützt sein. Lagerräume und Lagergebäude dürfen nur dann beheizt werden, wenn dies aus technischen Gründen oder aus Gründen de... mehr lesen...


§ 29 VbF 2023 Prüfer

(1)Absatz eins,Zur Durchführung der Prüfungen gemäß den §§ 25 bis 27 sind, sofern § 7 Abs. 5 VEXAT nicht anderes vorsieht, im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:Zur Durchführung der Prüfungen gemäß den Paragraphen 25 bis 27 sind, sofern Paragraph 7, Absatz 5, VEXAT nicht anderes vorsieht, im R... mehr lesen...


§ 28 VbF 2023 Fristen

(1)Absatz eins,Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen betragen jeweils bemessen vom Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung oder dem Zeitpunkt der letzten wiederkehrenden Prüfung1.Ziffer einssechs Jahre für die Dichtheit der Behälter und zugehörigen Teile (Rohrleitungen, ausgenommen Fälle der Z ... mehr lesen...


§ 27 VbF 2023 Außerordentliche Prüfungen

Außerordentliche Prüfungen müssen durchgeführt werden,1.Ziffer einswenn Behälter oder zugehörige Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen) durch einen Brand, eine Explosion oder ein sonstiges außergewöhnliches Ereignis nicht mehr betriebssicher sind, nach Durchführung der erforderlichen Instands... mehr lesen...


§ 26 VbF 2023 Wiederkehrende Prüfungen

(1)Absatz eins,Lagerbehälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und die zugehörigen Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen) müssen wiederkehrend wie folgt auf Dichtheit geprüft werden:1.Ziffer einsoberirdische Lagerbehälter durch eine äußere Besichtigung des vollen Lagerbehälters;2.Ziffer 2... mehr lesen...


§ 25 VbF 2023 Erstmalige Prüfung

(1)Absatz eins,Die erstmalige Prüfung muss in der Erbringung des Nachweises bestehen, dass die dieser Verordnung unterliegenden Anlagen und Einrichtungen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen; dem entsprechend muss die erstmalige Prüfung umfassen:1.Ziffer einsdie Prüfung auf ordnungsgem... mehr lesen...


§ 24 VbF 2023 Prüfungen

(1)Absatz eins,Dieser Verordnung unterliegende Anlagen und Einrichtungen müssen vor ihrer Inbetriebnahme erstmalig und in weiterer Folge wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.(2)Absatz 2,Das Ergebnis jeder Prüfung muss in einer Prüfbescheinigung festgehalten sein, die ins... mehr lesen...


§ 23 VbF 2023 Prüfdrücke

Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern jede Kammer, Rohrleitungen und Armaturen müssen vor Inbetriebnahme den nachstehend genannten Prüfdrücken und Belastungen standhalten, ohne undicht zu werden oder ihre Form bleibend zu verändern.1.Ziffer einsOberirdische Lagerbehälter müssen zumindest... mehr lesen...


§ 22 VbF 2023 Unterlagen und Prüfungen

Unterlagen und Nachweise(1)Absatz eins,Für sämtliche in der Betriebsanlage, der Arbeitsstätte oder der Baustelle gelagerten brennbaren Flüssigkeiten müssen Nachweise zum jeweiligen Flammpunkt vor Ort bereitgehalten werden. Der Flammpunkt ist für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 1, 2... mehr lesen...


§ 21 VbF 2023 Technische Ausführung – Erdungs- und Blitzschutzanlage

(1)Absatz eins,Lagerbehälter, mit ihnen in Verbindung stehende Rohrleitungen und Anlagenteile müssen so errichtet sein, dass sie gegen Erde keine elektrische Spannung annehmen können, die zum Entstehen zündfähiger Funken oder zur Gefährdung von Personen führt. Anschluss-, Verbindungs- und Trennst... mehr lesen...


§ 20 VbF 2023 Ausführung explosionsgefährdeter Bereiche

(1)Absatz eins,In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen keine wirksamen Zündquellen vorhanden sein. Potentielle Zündquellen müssen vermieden oder auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt werden. Es dürfen nur die für den Betrieb unbedingt erforderlichen Arbeitsmittel verwendet werden. Sofe... mehr lesen...


§ 19 VbF 2023 Explosionsgefährdete Bereiche – Manipulationsstellen und Sicherheitsschränke

(1)Absatz eins,Um Manipulationsstellen in Lagerräumen und in Vorratsräumen für die aktive Lagerung gilt: bis zu einem Raumvolumen von 100 m3 Zone 1 für den gesamten Raum und Zone 2 in einem Abstand von 1 m um Öffnungen dieser Räume zu angrenzenden Nachbarräumen; bei größeren Räumen ist nach den U... mehr lesen...


§ 18 VbF 2023 Explosionsgefährdete Bereiche – ortsbewegliche Behälter

(1)Absatz eins,Um ortsbewegliche Behälter im Freien zur ausschließlich passiven Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gilt: Zone 2 im Inneren einer Auffangwanne bis zu einer Höhe von 0,2 m über deren Oberkante.(2)Absatz 2,Um ortsbewegliche Behälter in Lagerräumen zur ausschließlich passiven Lager... mehr lesen...


§ 17 VbF 2023 Explosionsgefährdete Bereiche – Lüftungseinrichtungen, Abgabeeinrichtungen, Füllstellen und Pumpen

(1)Absatz eins,Um Lüftungseinrichtungen gilt:1.Ziffer einsZone 1 allseits bis zu einem Abstand von 0,5 m und Zone 2 allseits bis zu einem Abstand von 1 m um Mündungen von Entlüftungseinrichtungen von oberirdischen Lagerbehältern bis zum Boden; wenn die Zone die Kontur des Behälters berührt, müsse... mehr lesen...


§ 16 VbF 2023 Explosionsgefährdete Bereiche – Lagerbehälter, Rohrleitungen und Armaturen

(1)Absatz eins,Innerhalb von Lagerbehältern, Rohrleitungen und Armaturen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gilt Zone 0. Wenn der Behälter mit einer Inertisierung und einer Überwachung ausgestattet ist, ist je nach Ausführung der Inertisierung eine andere Zone zulässig.(2)Absatz 2,Um Lager... mehr lesen...


§ 15 VbF 2023 Ausmaße explosionsgefährdeter Bereiche

Sofern und soweit im Explosionsschutzkonzept keine unter Bezugnahme auf die Umstände des Einzelfalles begründeten abweichenden Festlegungen getroffen werden, gelten für die explosionsgefährdeten Bereiche die in den §§ 16 bis 19 festgelegten Ausmaße. Sofern und soweit im Explosionsschutzkonzept ke... mehr lesen...


§ 14 VbF 2023 Explosionsgefährdete Bereiche

Grundsätze – explosionsfähige Atmosphäre(1)Absatz eins,Als explosionsgefährdet gilt jener räumliche Bereich in und um Behälter, Rohrleitungen, Armaturen und sonstige Anlagenteile zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, in dem bei bestimmungsgemäßem Betrieb das Auftreten einer gefährlichen expl... mehr lesen...


§ 13 VbF 2023 Technische Ausführung – Auffangwannen

(1)Absatz eins,Auffangwannen müssen zumindest die vertikale Projektion der darauf aufgestellten bzw. darin abgestellten Behälter umgeben.(2)Absatz 2,Auffangwannen müssen für die Dauer der zu erwartenden Beaufschlagung gegen die gelagerten Flüssigkeiten ausreichend dicht und beständig sowie nicht ... mehr lesen...


§ 12 VbF 2023 Technische Ausführung – Sicherheitsschränke

(1)Absatz eins,Sicherheitsschränke müssen folgenden Anforderungen entsprechen:1.Ziffer einsSicherheitsschränke müssen feuerbeständig ausgeführt sein;2.Ziffer 2Sicherheitsschränke müssen über selbsttätig oder im Brandfall automatisch schließende Türen verfügen;3.Ziffer 3Sicherheitsschränke müssen ... mehr lesen...


§ 11 VbF 2023 Technische Ausführung – Lagerräume, Lagergebäude und Lagerbereiche

(1)Absatz eins,Lagerräume müssen folgenden Anforderungen entsprechen:1.Ziffer einsLagerräume müssen als feuerbeständige Brandabschnitte ausgebildet sein;2.Ziffer 2zum Lagerraum gehörige Lüftungsleitungen müssen außerhalb des Lagerraumes feuerbeständig verkleidet sein oder sich im Brandfall selbst... mehr lesen...


§ 10 VbF 2023 Technische Ausführung – Rohrleitungen zum Füllen und Entleeren von Behältern

(1)Absatz eins,Verbindungselemente zwischen einzelnen Rohren müssen so ausgeführt sein, dass eine sichere Verbindung und mindestens die technische Dichtheit sichergestellt sind. Die Anzahl von lösbaren Verbindungen muss möglichst gering gehalten werden.(2)Absatz 2,Verbindungen von Rohrleitungen m... mehr lesen...


§ 9 VbF 2023 Technische Ausführung – ortsbewegliche Behälter

(1)Absatz eins,Ortsbewegliche Behälter für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten müssen bruchfest ausgeführt sein. Als bruchfest gelten Behälter, die nicht aus zerbrechlichem Material, wie zB Glas, bestehen oder nach transportrechtlichen Bestimmungen für den betreffenden Inhalt verwendet werden d... mehr lesen...


§ 8 VbF 2023 Technische Ausführung – unterirdische Lagerbehälter

(1)Absatz eins,Unterirdische Lagerbehälter müssen doppelwandig ausgeführt sein.(2)Absatz 2,Domschächte müssen folgenden Anforderungen entsprechen:1.Ziffer einsÜber Einstiegsöffnungen von unterirdischen Lagerbehältern müssen dicht mit dem Lagerbehälter verbundene Domschächte angeordnet sein;2.Ziff... mehr lesen...


§ 7 VbF 2023 Technische Ausführung – oberirdische Lagerbehälter

(1)Absatz eins,Oberirdische Lagerbehälter müssen standsicher auf Fundamenten und tragfähigem Untergrund aufgestellt sein. Sie müssen gegen das Anfahren durch Fahrzeuge und gegen sonstige Beschädigungen von außen geschützt sein. Sie müssen gegen Manipulationen durch Unbefugte gesichert sein.(2)Abs... mehr lesen...


§ 6 VbF 2023 Ausstattung und Einbau von Lagerbehältern

(1)Absatz eins,Lagerbehälter müssen gegen den statischen Flüssigkeitsdruck der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten und betriebsmäßig auftretende Überdrücke und Unterdrücke (insbesondere beim Befüllen, Entleeren oder bei Temperaturschwankungen) sowie gegen die von außen zu erwartenden Beanspruchun... mehr lesen...


§ 5 VbF 2023 Technische Ausführung und technische Anforderungen

Grundsätze(1)Absatz eins,Wandungen von Behältern, Rohrleitungen und mit diesen in Verbindung stehende sonstige Bauteile, die mit einer brennbaren Flüssigkeit in Berührung kommen, müssen im bestimmungsgemäßen Betrieb gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchu... mehr lesen...


§ 4 VbF 2023 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind1.Ziffer einsFlammpunkt“ die niedrigste Temperatur, bei der eine brennbare Flüssigkeit unter definierten Versuchsbedingungen bei Normaldruck zündfähigen Dampf in solcher Menge abgibt, dass bei Kontakt mit einer wirksamen Zündquelle sofort eine Flamme auftri... mehr lesen...


§ 3 VbF 2023 Brennbare Flüssigkeiten

(1)Absatz eins,Brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind1.Ziffer einsFlüssigkeiten, die zündfähigen Dampf abgeben können und deren Flammpunkt (§ 4 Z 1) nicht mehr als 60°C beträgt,Flüssigkeiten, die zündfähigen Dampf abgeben können und deren Flammpunkt (Paragraph 4, Ziffer eins,) ni... mehr lesen...


§ 2 VbF 2023 Lagerung

(1)Absatz eins,Lagerung im Sinne dieser Verordnung ist das Vorhandensein von brennbaren Flüssigkeiten zwecks Aufbewahrung in Behältern für eine betriebliche Tätigkeit oder für die Abgabe an Dritte. Lagerung liegt auch dann vor, wenn brennbare Flüssigkeiten zur Schau gestellt oder zum Verkauf bere... mehr lesen...


§ 1 VbF 2023 Allgemeines

Geltungsbereich(1)Absatz eins,Als gewerberechtliche Vorschrift gilt diese Verordnung für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in genehmigungsfreien, genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des 9. Abschnitts in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen.(2)Absatz 2,Als eisenbahnrechtliche ... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

70 Paragrafen zu Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) aktualisiert


Anl. 1 ESAEG Inhalt des Rechenschaftsberichts

1.Ziffer einsVermögen und Verbindlichkeitena)Litera aBankguthabenb)Litera bWertpapierec)Litera cZahlungsverpflichtungen von Mitgliedsinstituten gemäß § 21 Abs. 3Zahlungsverpflichtungen von Mitgliedsinstituten gemäß Paragraph 21, Absatz 3d)Litera dForderungen, darunter:aa)Sub-Litera, a, aForderung... mehr lesen...


§ 61 ESAEG Inkrafttreten

(1)Absatz eins,§ 1 Abs. 2 und § 59 Z 2 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 1 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Z 6, § 30 und § 34 Z 11 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 59, Ziffer 2, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz ei... mehr lesen...


§ 60 ESAEG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 20 Abs. 5 der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vo... mehr lesen...


§ 59a ESAEG

Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 gilt folgende Übergangsbestimmung: Nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, gilt folgende Übergangsbestimmung: mehr lesen...


§ 59 ESAEG Übergangsbestimmungen

Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2015 gelten die folgenden Übergangsbestimmungen: Nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015, gelten die folgenden Übergangsbestimmungen:1.Ziffer eins(Zu § 1 Abs. 1): Abweichend von § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 sind... mehr lesen...


§ 58 ESAEG Verweise

(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts Anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2004/39/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes... mehr lesen...


§ 57 ESAEG Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...


§ 56 ESAEG Kosten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Kostenbestimmung(1)Absatz eins,Die Kosten der FMA für die Beaufsichtigung der Sicherungseinrichtungen nach diesem Bundesgesetz sind Kosten des Rechnungskreises 1 (Kosten der Bankaufsicht) gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG. Kostenpflichtig sind die Sicherungseinrichtungen. Die FMA hat zu diesem Zweck im... mehr lesen...


§ 55 ESAEG Fortdauer der Entschädigungspflicht

Die §§ 44 bis 54 gelten bei Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 BWG und § 9 BWG und Wertpapierfirmen gemäß § 17 WAG 2018, denen die Konzession oder Berechtigung zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen entzogen wurde oder deren diesbezügliche Konzession oder Berechtigung er... mehr lesen...


§ 54 ESAEG Sonstige Pflichten der Sicherungseinrichtungen

(1)Absatz eins,Die Sicherungseinrichtung hat der FMA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.(2)Absatz 2,Die Sicherungseinrichtungen haben mit den Anlegerentschädigungssystemen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der Richtlinie 97/9/EG und in den in §... mehr lesen...


§ 53 ESAEG Werbung

Die Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Anlegerentschädigungssystem ist nur insoweit zulässig, als sich diese auf die Nennung der Sicherungseinrichtung beschränkt, der das betreffende Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma als Mitglied angehört. mehr lesen...


§ 52 ESAEG Informationen für den Anleger

Kreditinstitute, Kreditinstitute gemäß § 48 Abs. 2, die in Österreich sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen durchführen, und Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3 haben das anlagesuchende Publikum durch Zugänglichmachung in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder auf ihrer Ho... mehr lesen...


§ 51 ESAEG Ausschluss der Doppelentschädigung

(1)Absatz eins,Es besteht kein Anspruch eines Gläubigers auf Doppelentschädigung dadurch, dass für ein und dieselbe Forderung nach den Bestimmungen des 2. Teils und des 3. Teils Entschädigung ausbezahlt wird. Forderungen aus Guthaben von Konten, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sow... mehr lesen...


§ 50 ESAEG Bemessungsgrundlagen

(1)Absatz eins,Für die Feststellung von Forderungen gemäß § 46 Abs. 2, die gemäß § 46 Abs. 3 angemeldet wurden, die Bemessung der Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute und die Auszahlung von Entschädigungsbeträgen sind die folgenden Abs. 2 bis 5 anzuwenden.Für die Feststellung von Forderungen g... mehr lesen...


§ 49 ESAEG Finanzierung

(1)Absatz eins,Die Sicherungseinrichtungen haben ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung von Entschädigungen für gesicherte Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Die Sicherungseinrichtungen haben jene organisatorischen Vorkehrung... mehr lesen...


§ 48 ESAEG Grenzüberschreitende Entschädigung

(1)Absatz eins,Nach den §§ 45 bis 47 sowie 51 sind auch jene Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gesichert, die bei einem Kreditinstitut gemäß § 10 BWG in einem Mitgliedstaat oder in einer Zweigstelle in einem Drittland getätigt werden. Gewährleistet das Anlegerentsch... mehr lesen...


§ 47 ESAEG Beschränkung der Entschädigungspflicht

(1)Absatz eins,Für Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, ist unbeschadet des in § 46 Abs. 1 genannten Höchstbetrages die Zahlungspflicht der Sicherungseinrichtung mit 90 vH der Forderung aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistung... mehr lesen...


§ 46 ESAEG Entschädigungsfall

(1)Absatz eins,Die Sicherungseinrichtungen haben insgesamt zu gewährleisten, dass, falls1.Ziffer einsüber ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird,2.Ziffer 2über ein Mitgliedsinstitut die Geschäftsaufsicht angeordnet wird (§ 83 BWG),über ein Mitgliedsinstitut die Geschäftsaufsicht angeordn... mehr lesen...


§ 45 ESAEG Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung

(1)Absatz eins,Vorbehaltlich des Abs. 2 haben Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 4 durchführen, der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 anzugehören.Vorbehaltlich des Absatz 2, haben Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Wertpap... mehr lesen...


§ 44 ESAEG Anlegerentschädigung

Begriffsbestimmungen Im Sinne des 3. Teils dieses Bundesgesetzes sind:1.Ziffer einsZuständige Behörde: die Behörde eines Mitgliedstaates, die von diesem als zuständige Behörde gemäß Art. 48 der Richtlinie 2004/39/EG benannt wurde oder eine zuständige Behörde im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Z 40 der Ve... mehr lesen...


§ 43 ESAEG Verwendung von eingenommenen Geldstrafen

Die von der FMA gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. mehr lesen...


§ 42 ESAEG (weggefallen)

§ 42 ESAEG seit 02.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 41 ESAEG Strafbestimmungen

(1)Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines MitgliedsinstitutsWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Mitgliedsinstituts1.Ziffer einsBeiträge gemäß den §§ 21 bis 23 nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet;Beiträge gemäß den Paragraphen 21 bis 23 nicht oder nicht rechtzeiti... mehr lesen...


§ 40 ESAEG

Maßnahmen gegen Mitgliedsinstitute(1)Absatz eins,Kommt ein Mitgliedsinstitut seinen Verpflichtungen als Mitglied einer Sicherungseinrichtung nicht nach, so hat die Sicherungseinrichtung die FMA darüber unverzüglich zu informieren.(2)Absatz 2,Verletzt ein Mitgliedsinstitut Bestimmungen des 2. Teil... mehr lesen...


§ 39 ESAEG Wechsel der Sicherungseinrichtung

(1)Absatz eins,Beabsichtigt ein CRR-Kreditinstitut von einer Sicherungseinrichtung in eine andere zu wechseln, so muss es diese Absicht der bisherigen Sicherungseinrichtung und der FMA mindestens sechs Monate im Voraus mitteilen. Die neue Sicherungseinrichtung hat über den Antrag auf Aufnahme bin... mehr lesen...


§ 38 ESAEG Informationen für die Einleger

(1)Absatz eins,Die Sicherungseinrichtung hat auf ihrer Homepage die erforderlichen Informationen für die Einleger, insbesondere Informationen über die Bestimmungen für das Verfahren zur Erstattung von Einlagen und die Bedingungen der Einlagensicherung, wie sie in diesem Bundesgesetz vorgesehen si... mehr lesen...


§ 37 ESAEG

Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten(1)Absatz eins,Die FMA hat bei Zweigstellen eines ausländischen Kreditinstituts gemäß § 2 Z 13 BWG, die in Österreich Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 entgegennehmen, zu prüfen, ob im Herkunftsstaat des ausländischen Kreditinstituts gemäß § 2 Z 13 BWG e... mehr lesen...


§ 36 ESAEG Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten in Österreich

(1)Absatz eins,Betreibt ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat Zweigstellen in Österreich, so hat jene Sicherungseinrichtung, mit der eine entsprechende Kooperationsvereinbarung abgeschlossen wurde, entsprechend den Anweisungen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmi... mehr lesen...


§ 35 ESAEG

Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten in anderen Mitgliedstaaten(1)Absatz eins,Betreibt ein CRR-Kreditinstitut Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten, so werden dort entgegengenommene Einlagen durch jene Sicherungseinrichtung geschützt, der das CRR-Kreditinstitut angehört. Die Erstattung hat ent... mehr lesen...


§ 34a ESAEG Elektronische Übermittlung

Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Meldungen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß § 2 Abs. 6 erster Satz, § 31 Abs. 6 und § 34 Abs. 1 Z 1 bis 13 dieses Bundesgesetzes ausschli... mehr lesen...


§ 34 ESAEG Anzeigen

Sicherungseinrichtungen haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:1.Ziffer einsJede Unterschreitung der Zielausstattung des Einlagensicherungsfonds, die Maßnahmen, die gesetzt werden, um die Zielausstattung im Rahmen der Vorgaben dieses Bundesgesetzes sicherzustellen und den Zeitpunkt, zu... mehr lesen...


§ 33 ESAEG Meldungen

(1)Absatz eins,Die Mitgliedsinstitute haben ihrer Sicherungseinrichtung bis zum 31. Jänner jeden Jahres die Höhe der Summe ihrer gedeckten Einlagen zum Stand 31. Dezember des Vorjahres mitzuteilen. Die Sicherungseinrichtungen haben der FMA bis 28. Februar jeden Jahres die Höhe der Summe der gedec... mehr lesen...


§ 32 ESAEG Rechenschaftsbericht

(1)Absatz eins,Der Abschlussprüfer der Sicherungseinrichtung hat die Gesetzmäßigkeit des Rechenschaftsberichts zu prüfen. Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung des Rechenschaftsberichts über das Vermögen des Einlagensicherungsfonds keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlusspr... mehr lesen...


§ 31 ESAEG

Allgemeines(1)Absatz eins,Sicherungseinrichtungen haben jährlich einen Jahresabschluss und einen Rechenschaftsbericht aufzustellen (Geschäftsbericht). Das Geschäftsjahr der Sicherungseinrichtungen ist das Kalenderjahr.(2)Absatz 2,Die Sicherungseinrichtung hat die Angemessenheit und Wirksamkeit vo... mehr lesen...


§ 30 ESAEG Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems

(1)Absatz eins,Die Sicherungseinrichtung eines als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannten institutsbezogenenen Sicherungssystem kann ihre verfügbaren Finanzmittel für Stützungsmaßnahmen verwenden, wenn dies den Ausfall eines Mitgliedsinstituts verhindert und folgende Vora... mehr lesen...


§ 29 ESAEG Kreditvergabe an Einlagensicherungssysteme

(1)Absatz eins,Sicherungseinrichtungen sind berechtigt, anderen Einlagensicherungssystemen Kredite zu gewähren, falls das kreditnehmende Einlagensicherungssystem1.Ziffer einsaufgrund einer unzureichenden Verfügbarkeit von finanziellen Mitteln gemäß Art. 10 der Richtlinie 2014/49/EU im Sicherungsf... mehr lesen...


§ 28 ESAEG

Verwendungszweck(1)Absatz eins,Finanzmittel dürfen nur verwendet werden für:1.Ziffer einsDie Entschädigung von Einlegern im Sicherungsfall,2.Ziffer 2die Zwecke der Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 132 BaSAG oder gemäß Art. 79 der Verordnung (E... mehr lesen...


§ 27 ESAEG Finanzierung in besonderen Fällen

(1)Absatz eins,Im Fall der Erstattung gedeckter Einlagen1.Ziffer einseines CRR-Kreditinstituts, dem die Konzession zwischen dem 3. Juli 2005 und dem 31. Dezember 2017 erteilt wurde oder wird oder2.Ziffer 2eines CRR-Kreditinstituts, das zwischen dem 3. Juli 2005 und dem 31. Dezember 2017 den Fachv... mehr lesen...


§ 26 ESAEG Ansprüche zwischen Sicherungseinrichtungen

Wegen Finanzmitteln, die der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 oder gemäß § 27 Abs. 1 zur Verfügung gestellt wurden und wegen Zahlungen gemäß § 25 Abs. 2 bestehen Ansprüche für die zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen gegen die erstbetroffene Sicherungseinrichtung nur in... mehr lesen...


§ 25 ESAEG Kreditoperationen

(1)Absatz eins,Die erstbetroffene Sicherungseinrichtung hat Kreditoperationen durchzuführen, falls die Auszahlungsansprüche im Sicherungsfall nicht vollständig und rechtzeitig aus Fondsmitteln und Sonderbeiträgen aller Sicherungseinrichtungen gemäß den §§ 21 bis 24 oder § 27 befriedigt werden kön... mehr lesen...


§ 24 ESAEG Gesamthafte Bedeckung von Ansprüchen

(1)Absatz eins,Sobald die erstbetroffene Sicherungseinrichtung (§ 13 Abs. 1) feststellt, dass sie die Erstattung gedeckter Einlagen aus ihrem Fondsvermögen und durch Einhebung von Sonderbeiträgen nicht innerhalb der Auszahlungsfrist gemäß § 13 sicherstellen kann, hat sie den Fehlbetrag den andere... mehr lesen...


§ 23 ESAEG Berücksichtigung von Risikoaspekten bei der Erhebung von Beiträgen und Sonderbeiträgen

(1)Absatz eins,Die Beiträge und Sonderbeiträge der Mitgliedsinstitute werden aufgrund der Höhe der gedeckten Einlagen (Basiskomponente) und im Verhältnis zur Ausprägung der Risiken, dem das entsprechende Mitgliedsinstitut ausgesetzt ist, ermittelt.(2)Absatz 2,Die Methode zur Ermittlung von Beiträ... mehr lesen...


§ 22 ESAEG Sonderbeiträge

(1)Absatz eins,Die Sicherungseinrichtungen haben ihren Mitgliedsinstituten pro Kalenderjahr Sonderbeiträge in der Höhe von maximal 0,5 vH der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute vorzuschreiben und zeitgerecht einzuheben, falls die verfügbaren Finanzmittel einer Sicherungseinrich... mehr lesen...


§ 21 ESAEG

Beiträge(1)Absatz eins,Die Sicherungseinrichtungen haben ihren Mitgliedsinstituten jährliche Beiträge vorzuschreiben, solange die Zielausstattung noch nicht erreicht wurde und sobald die Zielausstattung nicht mehr erreicht wird.(2)Absatz 2,Jedes Mitgliedsinstitut hat seinen Beitrag an die Sicheru... mehr lesen...


§ 20 ESAEG Sicherstellung und Hereinbringung von Verbindlichkeiten

(1)Absatz eins,Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Sicherungseinrichtung für den von ihr verwalteten Einlagensicherungsfonds wirksam begründet wurden, kann nur auf diesen Exekution geführt werden.(2)Absatz 2,Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindl... mehr lesen...


§ 19 ESAEG Veranlagung des Einlagensicherungsfonds

(1)Absatz eins,Sicherungseinrichtungen haben den Einlagensicherungsfonds im Interesse der Einleger zu führen und hierbei insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen. Die ver... mehr lesen...


§ 18 ESAEG

Dotierung des Einlagensicherungsfonds(1)Absatz eins,Jede Sicherungseinrichtung hat einen Einlagensicherungsfonds bestehend aus verfügbaren Finanzmitteln in der Höhe von zumindest 0,8 vH der Summe der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute (Zielausstattung) einzurichten.(2)Absatz 2,Sicherungsei... mehr lesen...


§ 17 ESAEG Berichtspflicht der Sicherungseinrichtung

Nach Abschluss eines Erstattungsverfahrens hat die Sicherungseinrichtung der FMA und ihren Mitgliedsinstituten über die Verwendung der verfügbaren Finanzmittel und die Ausstattung des Einlagensicherungsfonds zu berichten. mehr lesen...


§ 16 ESAEG Eintritt der Sicherungseinrichtung in die Rechte des Einlegers

Leistet eine Sicherungseinrichtung im Rahmen eines Sicherungsfalls Erstattungszahlungen an Einleger oder leistet eine Sicherungseinrichtung Zahlungen an Einleger im Rahmen von Abwicklungsverfahren, einschließlich bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder der Ausübung von Abwicklungsbefug... mehr lesen...


§ 15 ESAEG Sprachregelung für das Erstattungsverfahren

(1)Absatz eins,Jeder Schriftwechsel zwischen einer Sicherungseinrichtung und Einlegern ist in den folgenden Sprachen abzufassen:1.Ziffer einsin der Amtssprache der Organe der Union, die das Mitgliedsinstitut, das die gedeckte Einlage hält, in seinem Schriftverkehr mit dem Einleger verwendet, oder... mehr lesen...


§ 14 ESAEG Ausschluss, Aufschub und Aussetzung der Erstattung

(1)Absatz eins,Eine Sicherungseinrichtung kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Auszahlungen gemäß § 13 nicht vorgenommen werden, wenn in den letzten 24 Monaten vor Eintritt des Sicherungsfalls keine Transaktion in Verbindung mit einer Einlage stattgefunden hat und der Wert dieser Einlage geringer... mehr lesen...


§ 13 ESAEG Erstattung der gedeckten Einlagen

(1)Absatz eins,Jede Sicherungseinrichtung hat innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eintritt eines Sicherungsfalls bei einem ihrer Mitgliedsinstitute jedem Einleger dieses Mitgliedsinstituts einen Betrag in der Höhe seiner gedeckten Einlagen zu erstatten. Einlagenzinsen, die bis zu dem Tag, an d... mehr lesen...


§ 12 ESAEG Zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen

Erstattungsfähige Einlagen über einer Höhe von 100 000 Euro bis zu einer Höhe von 500 000 Euro gelten als gedeckte Einlagen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:1.Ziffer einsDie Einlagena)Litera aresultieren aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien ... mehr lesen...


§ 11 ESAEG Berechnung erstattungsfähiger und gedeckter Einlagen in Sonderfällen

(1)Absatz eins,Bei Gemeinschaftskonten ist für die Berechnung der erstattungsfähigen Einlagen der einzelnen Einleger der auf jeden Einleger entfallende Anteil an den Einlagen des Gemeinschaftskontos zu berücksichtigen, wenn die Einleger des Gemeinschaftskontos dem Mitgliedsinstitut besondere Rege... mehr lesen...


§ 10 ESAEG Erstattungsfähige Einlagen

(1)Absatz eins,Einlagen sind erstattungsfähig, mit folgenden Ausnahmen:1.Ziffer einsEinlagen, die andere CRR-Kreditinstitute im eigenen Namen und auf eigene Rechnung innehaben;2.Ziffer 2Eigenmittel gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Eigenmittel gemäß Artikel 4, Absatz ei... mehr lesen...


§ 9 ESAEG

Sicherungsfall Ein Sicherungsfall im Sinne des 2. Teils dieses Bundesgesetzes tritt ein, wenn1.Ziffer einsdie FMA festgestellt hat, dass ein Mitgliedsinstitut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, fällige Einlagen zurückzuzahlen, und geg... mehr lesen...


§ 8 ESAEG Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung

(1)Absatz eins,Vorbehaltlich des Abs. 2 haben CRR-Kreditinstitute mit Sitz in Österreich, die Einlagen entgegennehmen, der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 anzugehören.Vorbehaltlich des Absatz 2, haben CRR-Kreditinstitute mit Sitz in Österreich, die Einlagen entgegennehmen... mehr lesen...


§ 7 ESAEG Einlagensicherung

Begriffsbestimmungen(1)Absatz eins,Im Sinne des 2. Teils dieses Bundesgesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:1.Ziffer einsEinlagensicherungssysteme:a)Litera adie einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, sowie andere gesetzliche Einlagensicherungssysteme gemäß Art. 1 Ab... mehr lesen...


§ 6 ESAEG Zusammenarbeit mit der Oesterreichischen Nationalbank und zwischen den Behörden

(1)Absatz eins,Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen.(2)Absatz 2,Alle Anzeigen gemäß § 34, Mitteilungen und Bestätigungen gemäß § 39 Abs. 1, Berichte gemäß § 17, der Geschäftsbericht... mehr lesen...


§ 5 ESAEG

Benannte Behörde, einschlägige Verwaltungsbehörde(1)Absatz eins,Für Österreich ist die FMA die benannte Behörde gemäß § 7 Abs. 1 Z 19 sowie die einschlägige Verwaltungsbehörde gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU.Für Österreich ist die FMA die benannte Behörde gemäß Paragraph 7, Absatz e... mehr lesen...


§ 4 ESAEG Widerruf der Anerkennung als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem

(1)Absatz eins,Die FMA hat die Anerkennung eines institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem in den folgenden Fällen zu widerrufen:1.Ziffer einseine der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 liegt nicht mehr vor,eine der Voraussetzungen gemäß ... mehr lesen...


§ 3 ESAEG Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem

(1)Absatz eins,Die FMA hat ein institutsbezogenes Sicherungssystem auf Antrag als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anzuerkennen, wenn das System1.Ziffer einsdie Voraussetzungen des Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt,die Voraussetzungen des Artikel 113, Abs... mehr lesen...


§ 2 ESAEG Organisatorische Anforderungen für Sicherungseinrichtungen

(1)Absatz eins,Die Sicherungseinrichtungen haben Informationen, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, vertraulich zu behandeln, soweit nicht dieses oder andere Bundesgesetze eine Übermittlung solcher Informationen vorsieht. Die Verarbeitung von persone... mehr lesen...


§ 1 ESAEG Allgemeine Bestimmungen

Sicherungseinrichtungen(1)Absatz eins,Sicherungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:1.Ziffer einsdie einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Abs. 2 unddie einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Absatz 2, und2.Ziffer 2Sicherungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.Sicherungseinricht... mehr lesen...


Art. 1 ESAEG Umsetzungshinweis

Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsdie Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (E... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

4 Paragrafen zu Filmerbeverwahrungsverordnung (FilmerbeverwahrungsVO) aktualisiert


§ 2 FilmerbeverwahrungsVO Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. mehr lesen...


§ 1 FilmerbeverwahrungsVO Verwahrung und Eignung

Nachstehende Einrichtungen werden zur Erfüllung der Aufgaben nach § 12 Abs. 2 lit. f Filmförderungsgesetz bestimmt und gelten hiefür als geeignet: Nachstehende Einrichtungen werden zur Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 12, Absatz 2, Litera f, Filmförderungsgesetz bestimmt und gelten hiefür al... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

12 Paragrafen zu Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung 2022 (EMo-V 2022 ) aktualisiert


§ 8 EMo-V 2022 Meldepflichten

(1)Absatz eins,Meldepflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.(2)Absatz 2,Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind:1.Ziffer einsdie Netzbetreiber;2.Ziffer 2der Regelzonenführer;3.Ziffer 3die Bilanzgruppenkoordinat... mehr lesen...


§ 7 EMo-V 2022 Datenmeldungen

Durchführung der Erhebungen(1)Absatz eins,Die Erhebungen im Rahmen dieser Verordnung erfolgen durch1.Ziffer einsHeranziehung von Verwaltungsdaten der E-Control;2.Ziffer 2Heranziehung von Verwaltungsdaten der Bilanzgruppenkoordinatoren;3.Ziffer 3periodische Meldungen der meldepflichtigen Unternehm... mehr lesen...


§ 6 EMo-V 2022 Erzeuger

(1)Absatz eins,Erzeuger haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen zu melden:1.Ziffer einsdie direkt in ausländische Regelzonen eingespeiste Erzeugung sowie den direkten ... mehr lesen...


§ 5 EMo-V 2022 Lieferanten

(1)Absatz eins,Die Lieferanten, die inländische Endverbraucher beliefern, haben bis zum 20. des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats für die Erhebungsperiode eines Kalendermonats getrennt nach Verbrauchergruppen zu melden:1.Ziffer einsdie Anzahl und durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Arbeit... mehr lesen...


§ 4 EMo-V 2022 Bilanzgruppenkoordinatoren

Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen jeweils getrennt nach Netzbetreibern für die jeweilige Regelzone zu melden:1.Ziffer einsdie gesa... mehr lesen...


§ 3 EMo-V 2022 Regelzonenführer

Die Regelzonenführer haben spätestens bis 4 Uhr des Folgetages für die Erhebungsperiode von 0 Uhr bis 24 Uhr des Berichtstages als viertelstündliche Energiemengen zu melden:1.Ziffer einsdie Gesamtlast;2.Ziffer 2die Gesamterzeugung;3.Ziffer 3die mit ausländischen Regelzonen realisierten Austauschf... mehr lesen...


§ 2 EMo-V 2022 Erhebungen

Netzbetreiber(1)Absatz eins,Die Netzbetreiber haben bis zum 20. des dem Erhebungszeitraum oder dem Erhebungsstichtag folgenden Monats für die Erhebungsperiode eines Kalendermonats jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien zu melden:1.Ziffer einsdie Anzahl der durchgeführten Lieferantenwechsel u... mehr lesen...


§ 1 EMo-V 2022 Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:1.Ziffer eins„Abgabe an Endverbraucher“ jene Mengen elektrischer Energie, die ein Endverbraucher für den eigenen Bedarf aus dem öffentlichen Netz bezieht;2.Ziffer 2„Abmeldung“ die Beendigung des Energieliefervert... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

4 Paragrafen zu Herkunftsnachweispreis-Verordnung (HKN-V) aktualisiert


§ 2 HKN-V

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.(2)Absatz 2,Die Herkunftsnachweispreis-Verordnung 2022 (HKN-V 2022), BGBl. II Nr. 530/2021, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Die Herkunftsnachweispreis-Verordnung 2022 (HKN-V 2022), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5... mehr lesen...


§ 1 HKN-V

Als Preis für die von der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, zuzuweisenden Herkunftsnachweise wird festgelegt: Als Preis für die von der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, ÖSG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 a... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

25 Paragrafen zu Bundesfinanzgesetz 2023 (BFG 2023) aktualisiert


Anl. 4 BFG 2023

Allgemeine Bestimmungen(1)Absatz eins,Der Personalplan legt die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes in quantitativer und qualitativer Hinsicht fest. Eine ganze Planstelle ermächtigt zur Beschäftigung von Personal im Ausmaß von bis zu einem Vollbeschäftigtenäquivalent.(2)Absatz 2,Die Date... mehr lesen...


Anl. 3 BFG 2023

(Anm.: Anlage III als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage römisch drei als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 2 BFG 2023

(Anm.: Anlage II als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage römisch zwei als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Art. 16 BFG 2023 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Übergangsbestimmungen

Artikel XVI. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 mit folgenden Maßgaben:Artikel römisch sechzehn. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 mit... mehr lesen...


Art. 15 BFG 2023 Vollziehung

Artikel XV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres TeilvoranschlagesArtikel römisch fünfzehn. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes is... mehr lesen...


Art. 14 BFG 2023 Verweisungen

Artikel XIV. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Artikel römisch vierzehn. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt is... mehr lesen...


Art. 13 BFG 2023 Personalplan

Artikel XIII. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2023 werden im Personalplan 2023 festgelegt (Anlage IV).Artikel römisch dreizehn. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftu... mehr lesen...


Art. 12 BFG 2023 Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen

Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2023 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 74 und 75 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 übertragenen Befugnis in einem Ausmaß von 15 Millionen Euro zu verfügen, sofern die Verfügung im Ein... mehr lesen...


Art. 11 BFG 2023 Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen

Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2023 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 76 BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:Artikel römisch elf. (1) Der Bundesminister für Finanz... mehr lesen...


Art. 10 BFG 2023 Haftungsübernahmen

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2023 namens des Bundes gemäß § 82 BHG 2013Artikel römisch zehn. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2023 namens des Bundes gemäß Paragraph 82, BHG 20131.Ziffer einsdie Haftung als Bürge und ... mehr lesen...


Art. 9 BFG 2023 Ausnahmen von generellen Regelungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sowie Umschichtungs-, Bedeckungs- und Ausgleichsverbot

Artikel IX. (1) Tatsächliche Mehreinzahlungen gemäß Artikel V Z 3, die im laufenden Finanzjahr nicht zur Bedeckung herangezogen wurden, sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen; § 55 Abs. 1 BHG 2013 ist nicht anzuwenden.Artikel römisch neun. (1) Tatsächliche Mehreinzahlungen gemäß Artikel römisc... mehr lesen...


Art. 8 BFG 2023 Gemeinsame Bestimmungen für Umschichtungen und Überschreitungen sowie Ausnahmen davon

Artikel VIII. (1) Den Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV bis VI darf nur zugestimmt werden, wenn über die im Finanzierungs- und/oder im Ergebnishaushalt veranschlagten Beträge hinausgehende Mittelverwendungen dies erfordern, die jeweils verbindlich geltend... mehr lesen...


Art. 7 BFG 2023 Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen vonArtikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von1.Ziffer einsnicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;2.Ziffer 2finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussb... mehr lesen...


Art. 6a BFG 2023 Überschreitung im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit mit Bedeckung durch den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58

Artikel VIa. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2023 die Zustimmung zur Überschreitung bei der Voranschlagsstelle 58.01.02 (kurzfristige Verpflichtungen) für Auszahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit bis zu insgesamt 45.000 Millionen Euro zu geben, wenn d... mehr lesen...


Art. 6 BFG 2023 Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2023 die Zustimmung zur Überschreitung zu gebenArtikel römisch sechs. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2023 die Zustimmung zur Überschreitung zu geben1.Ziffer einsgemäß § 54 Abs. 6 BHG 2013 bei ... mehr lesen...


Art. 5 BFG 2023 Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Mehreinzahlungen zu bedecken und durch finanzierungswirksame Mehrerträge auszugleichen sind

Artikel V. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2023 die Zustimmung zur Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen des Finanzierungs- und Ergebnishaushaltes gemäß § 55 Abs. 3 BHG 2013 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 zu gebenArtikel römisch fünf. Der Bundesmi... mehr lesen...


Art. 4 BFG 2023 Umschichtungen finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Einsparungen im Finanzierungshaushalt und im Ergebnishaushalt zu bedecken bzw. auszugleichen sind

Artikel IV. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt – sofern in den folgenden Artikeln (insbesondere in Artikel IX) nichts anderes bestimmt wird – im Finanzjahr 2023 die Zustimmung zu Umschichtungen von Mittelverwendungen des Finanzierungshaushaltes und des Ergebnishaushaltes zu gebenArtik... mehr lesen...


Art. 3 BFG 2023 Ermächtigung zu besonderen Finanzierungen

Artikel III. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2023 ein Zurückbleiben der tatsächlichen Einzahlungen gegenüber den veranschlagten Einzahlungen und dadurch ein höherer Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung (Artikel I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, diesen... mehr lesen...


Art. 2 BFG 2023 Ermächtigung zu Kreditoperationen

Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 (BHG 2013),Artikel römisch zwei. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzbla... mehr lesen...


Art. 1 BFG 2023 Bewilligung

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2023 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins anges... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26
Gesetze 141-150 von 476