§ 5 NFBioV Registrierung von Zertifizierungsstellen

Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zertifizierungsstellen, die Zertifikate für Unternehmen mit Sitz im Inland ausstellen und Unternehmen und Erzeuger mit Sitz im Inland kontrollieren, haben sich unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat haben, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu registrieren. Sie werden auf Antrag registriert, wenn sie
    1. 1.Ziffer einseine aufrechte Vereinbarung mit einem anerkannten Zertifizierungssystem über die Zertifizierung von forstwirtschaftlicher Biomasse im Sinne dieser Verordnung nachweisen,
    2. 2.Ziffer 2die Anforderungen der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17065:2013 erfüllen und ihre Kontrollen den Anforderungen der ÖVE/ÖNORM EN ISO 19011:2018 genügen und
    3. 3.Ziffer 3sich nachweislich verpflichten, im Sinne des § 10 Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörde zu dulden und dieser die dort festgelegten Betretungsrechte zu gewähren.sich nachweislich verpflichten, im Sinne des Paragraph 10, Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörde zu dulden und dieser die dort festgelegten Betretungsrechte zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2,Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und zustellfähige Anschrift der Zertifizierungsstelle,
    2. 2.Ziffer 2Namen und Anschriften der verantwortlichen Personen und
    3. 3.Ziffer 3alle Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser Verordnung erfüllen.
  3. (3)Absatz 3,Die Registrierung hat das Datum der Registrierung und eine einmalige Registriernummer zu enthalten und ist auf der Homepage der zuständigen Behörde bekannt zu geben.
  4. (4)Absatz 4,Die Registrierung gilt als Anerkennung der Zertifizierungsstelle durch die zuständige Behörde.
  5. (5)Absatz 5,Die zuständige Behörde hat die Registrierung zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.Die zuständige Behörde hat die Registrierung zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht mehr gegeben sind.

Stand vor dem 20.05.2026

In Kraft vom 04.04.2023 bis 20.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Zertifizierungsstellen, die Zertifikate für Unternehmen mit Sitz im Inland ausstellen und Unternehmen und Erzeuger mit Sitz im Inland kontrollieren, haben sich unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat haben, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu registrieren. Sie werden auf Antrag registriert, wenn sie
    1. 1.Ziffer einseine aufrechte Vereinbarung mit einem anerkannten Zertifizierungssystem über die Zertifizierung von forstwirtschaftlicher Biomasse im Sinne dieser Verordnung nachweisen,
    2. 2.Ziffer 2die Anforderungen der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17065:2013 erfüllen und ihre Kontrollen den Anforderungen der ÖVE/ÖNORM EN ISO 19011:2018 genügen und
    3. 3.Ziffer 3sich nachweislich verpflichten, im Sinne des § 10 Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörde zu dulden und dieser die dort festgelegten Betretungsrechte zu gewähren.sich nachweislich verpflichten, im Sinne des Paragraph 10, Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörde zu dulden und dieser die dort festgelegten Betretungsrechte zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2,Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und zustellfähige Anschrift der Zertifizierungsstelle,
    2. 2.Ziffer 2Namen und Anschriften der verantwortlichen Personen und
    3. 3.Ziffer 3alle Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser Verordnung erfüllen.
  3. (3)Absatz 3,Die Registrierung hat das Datum der Registrierung und eine einmalige Registriernummer zu enthalten und ist auf der Homepage der zuständigen Behörde bekannt zu geben.
  4. (4)Absatz 4,Die Registrierung gilt als Anerkennung der Zertifizierungsstelle durch die zuständige Behörde.
  5. (5)Absatz 5,Die zuständige Behörde hat die Registrierung zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.Die zuständige Behörde hat die Registrierung zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht mehr gegeben sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten